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Familie sehr mohl nach ihrem zur Reichszeit bestandenen Standes-verhältnisse auch heut zu Tage noch zum hohen Adel gehören kann,wenn sie auch nicht als eine st an des herrliche anerkannt ist.Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn die gräf-liche Familie Seins heim sich an die deutsche Bundesversamm-lung mit einer Reclamation gewandt hätte, von dieser die Aner-kennung ihres hohen Adels und ihrer Ebenbürtigkeit hätte ausge-sprochen werden müssen, da bei der gräflichen FamilieSeinsheim nicht ein einziges jener Momente fehlt, von welchennach der deutschen Bnndesakte die Zuständigkeit dieser hohen Stan-desrechte abhängig ist, und es bezüglich derselben also nicht ersteiner solchen Connivenz und eines solchen Absehens von dem Man-gel eines oder des anderen gesetzlichen Erfordernisses bedurft hätte,wie es bei mehreren anderen, dermal als standesherrlich anerkann-ten Familien, und namentlich bei den Grafen von Bentinck, derFall war.
Es kann aber auch endlich keinem Bedenken unterliegen, daß,wenn ein in obiger Beschränkung abgefaßtes allerunterthänigstesGesuch abermals abschlägig beschieden werden sollte, dem gräflichenHause Seins heim die Beschreitung des Rechtsweges offen stehenmuß, eben weil es sich bei obiger Beschränkung des Gesuches garnicht um die Gewährung einer Gnade, sondern um die Anerken-nung geschichtlich und gesetzlich zuständiger Status-Rechtehandelt, deren Verfolgbarkeit in dem Wege der Klage offenbardadurch nicht behindert oder ausgeschlossen sein kann, weil die hierin Frage stehenden Familien-Zustandsrechte einer höheren Katego-rie angehören und von größerer Bedeutung sind, als bei einfachbürgerlichen oder dem niederen Adel ungehörigen Familien.