Anlnllt.
Seite
Einleitung.
Z, I. Die Eingaben des Grafen Max Erkinger von Seinsheim anSF. Maj. den König vom 6. Jänner 1842 und S. Oktober 1847,nebst den hierauf erfolgten beiden Ministerial-Entschließungen
vom 2. Juli 1843 und 19. März 1853 1
s. II. Verhältnis! und Sinn der beiden vorgedachten Eingaben ... 2ß. III. Verhältnis! der beiden vorgedachten Ministerial-Entschließungen
zu einander ^
Z. IV. Unterschied der beiden Ministerial-Entschließungen bezüglich der
Motivirung ^
L.. Nachweis, daß die Faniilre der Grafen vonSeinsheim b.is zur Auflösung d.es deutschen Reicheseine reichsständische gewesen ist.
Z. 1. Nachweis, daß die Kreis- und Reichsstandschaft des gräflich Seins-heimischen Hauses bis zum Jahre 1655 unbestreitbar und auchvon dem k. Staatsministerium des Innern anerkannt ist . . - 5s. 2. Angeblicher Grund, aus welchem die kreis- und reichsständischeEigenschaft des gräflich Seinsheimischen Hauses seit 1655 aufge-hört haben soll ?
K. 3. Rechtliche Folgerungen, welche die erste Ministerial-Entschließungvom 2. Juli 1343 aus dem Straubinger Vergleich vom 10. Juni
1655 zieht 8
tz. 4 Widerlegung der Schlußfolgerungen und Ausführungen der erstenMinisterial-Entschließung.
a. Irrelevanz der reichsrechtlichen Grundsätze über die Erforder-nisse der Verleihung einer neuen Stimme, da eine solche garnicht in Frage ist 12