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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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Einleitung.

Z, I. Die Eingaben des Grafen Max Erkinger von Seinsheim anSF. Maj. den König vom 6. Jänner 1842 und S. Oktober 1847,nebst den hierauf erfolgten beiden Ministerial-Entschließungen

vom 2. Juli 1843 und 19. März 1853 1

s. II. Verhältnis! und Sinn der beiden vorgedachten Eingaben ... 2ß. III. Verhältnis! der beiden vorgedachten Ministerial-Entschließungen

zu einander ^

Z. IV. Unterschied der beiden Ministerial-Entschließungen bezüglich der

Motivirung ^

L.. Nachweis, daß die Faniilre der Grafen vonSeinsheim b.is zur Auflösung d.es deutschen Reicheseine reichsständische gewesen ist.

Z. 1. Nachweis, daß die Kreis- und Reichsstandschaft des gräflich Seins-heimischen Hauses bis zum Jahre 1655 unbestreitbar und auchvon dem k. Staatsministerium des Innern anerkannt ist . . - 5s. 2. Angeblicher Grund, aus welchem die kreis- und reichsständischeEigenschaft des gräflich Seinsheimischen Hauses seit 1655 aufge-hört haben soll ?

K. 3. Rechtliche Folgerungen, welche die erste Ministerial-Entschließungvom 2. Juli 1343 aus dem Straubinger Vergleich vom 10. Juni

1655 zieht 8

tz. 4 Widerlegung der Schlußfolgerungen und Ausführungen der erstenMinisterial-Entschließung.

a. Irrelevanz der reichsrechtlichen Grundsätze über die Erforder-nisse der Verleihung einer neuen Stimme, da eine solche garnicht in Frage ist 12