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Unter dem 6. Jänner 1842 richtete der Graf Max Erkingervon Seins heim als Haupt des ältesten Stammes der Familieder Grafen von Seinsheim in seinem Namen und im Namenaller jetzt lebenden Grafen von Seinsheim laut deren Vollmacht(ä. ä. München, den 21. Jänner 1842) an Seine Majestät denKönig von Bayern eine allerunterthänigste Vorstellung und Bitte,betreffend
„die Anerkennung der Ansprüche der Grafen von Seinsh eim auf„die durch die Verfassungsurkunde Beil. IV. zu Mt. V §. 2 den„vormals reichsständischen Grasen und Herren eingeräumten„Rechte".
Auf dieses allerunterthänigste Gesuch erging unter dein 2. Juli1843 eine Entschließung des k. Staatsministeriunvs des Innern,worin der Bescheid ertheilt wurde,
„daß die in der Vorstellung vom 6. Jänner vorigen Jahres„erhobenen Ansprüche verfassungsmäßig noch nicht als be-gründet erscheinen, und dieselben näherer Nachweise be-würfen, ehe sie anerkannt werden könnten".
Die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg wurdezugleich angewiesen,
„den Inhalt dieser Entschließung dem Grafen Max Erkinger„von Seins heim mit dem Beifügen zu eröffnen, daß ihm die„Beibringung weiterer Aufschlüsse und Nachweise zur„Begründung der erhobenen Ansprüche unbenommen sei".