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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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schlechtes von Geinsheim fortpflanzt, während derselbe von der

and eren SeinsheimerLinie, dem fürstlich Schwarzenbergischen

Hause nicht mehr geführt wird, und diesem bei seiner sonstigenhohen Stellung und dem PrädikateDurchlaucht", durch die Ver-leihung des PrädikatesErlaucht" an die gräflich Seinshei-mische Linie nicht die mindeste Beeinträchtigung zugehen kann.Vielmehr würde es dem fürstlichen Hause Schwarzenberg selbstnur höchst erwünscht sein können, wenn der doch unzweifelhaft be-gründete reichsständische Charakter des Hauses Seins he im, auswelchem es hervorgegangen ist, auch für alle Zukunft durch eindessen unläugbarem hohen Adel entsprechendes Prädikat des je-weiligen Hauptes des gräflichen Hauses Seins he im festgestelltwürde. Es kommt ferner dabei in Betracht, daß sich das gräflicheHaus Seins he im in Verhältnissen befindet, welche verbürgen,daß es die dein Glänze eines solchen Prädikats entsprechende äußereStellung fortdauernd behaupten kann. Auch dürfte wohl in Er-wägung fallen, daß das gräflich Seinsheimische Haus dieabgedachten Verzichte in den Jahren 1810 und 1843 sicher nichtertheilt haben würde, wenn es dabei auch nur hätte ahnentonnen, daß aus deren Ertheilung ihm nachtheilige Folgerungenin Bezug auf sein angeboreues hohes Standesrecht würden ge-zogen werden wollen.

Insbesondere dürfte aber noch weiter in Erwägung kommen,daß von der hohen deutschen Bundesversammlung selbst das Prä-dikatErlaucht" den Häuptern mancher gräflichen Familien zugestan-den worden ist, welche, wie die Grafen von Bentinck und dieGrafen von Pappenheim, sich dem gräflichen Hause Seins-hein: in der Weise nicht vergleichen können, als sie niemals Li-nien wirklich reichsständischer Häuser gewesen sind, indem ihreHäuser notorisch niemals eine reichsständische Herrschaft besessenhaben. Wenn, wie in dem Bundesbeschlusse vom 12. Juni 1845,XX. Sitzung, Protokoll ß. 218 gesagt wird, die deutsche Bundes-versammlungerklärte, daß der gräflichen Familie Bentinck nachihrem Standesverhältnisse zur Zeit des deutschenReichs die Rechte des hohen Adels und der Ebenbürtig-