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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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zu dem fürstlich Schwarzenbergischen Hause durch den Strau-biuger Vergleich vom 10. Juni 1655 bezüglich der gemeinsamenFideieommißherrschast Seinsheim getreten ist, dermal als diezweite Linie des Seinsheimischen Gesammthauses erscheint,so wird eine gesetzliche Verpflichtung der Krone Bayern, demHaupte dieser gräflichen Linie das PrädikatErlaucht" zu ge-währen, zur Zeit nicht für begründet erachtet werden können.

Etwas Anderes wäre die Frage, ob nicht andere Gründe vor-liegen, aus welchen die Krone Bayern sich billig bewogen findenkonnte, dem Haupte des gräflichen Hauses Seinsheim nichtsdestoweniger das PrädikatErlaucht" in Gnaden zuzugestehen.

Vorerst kann darüber doch wohl kein Zweifel erhoben werden,daß es in der Befugniß Sr. Majestät des Königs von Bayernliegt, das PrädikatErlaucht" auch dem Haupte einer Familiezu gewähren, welches zwar keinen gesetzlichen, bez. bundesrecht-lichen Anspruch auf eine solche Gewährung hat, bei welchem abersich so viele Umstände vereinigen, welche diese Gewährung alswohl motivirt erscheinen lassen würden.

So viel aber die hier in Betracht kommenden Umstände desbesonderen Falles anbelangt, so dürfte wohl sehr in's Gewichtfallen, daß eben die gräfliche Familie Seinsheim es ist, welchedas fränkische Fideieommiß für das Seinsheimische Gesammt-haus gegründet und für dasselbe 1590 die Kreisstandschaft und1592 die Reichsstandschaft erworben hat, welche Stimmen sodann(von 1655 an) die andere Linie des Seinsheimischen Hauses,die fürstlich Schwarzenbergische, aber immer nur unter demNamen Seins heim geführt hat und vertragsmäßig*) zugleichin Vollmacht des Hauses der gräflichen LinienMntomun uc>-nuiw" zu führen hatte, so daß also das Haupt der gräflichSeinsheimischen Linie sogar als Mittheilnehmer an der Stimm-führung wirklich anerkannt war. Nicht minder schwer dürfte esauch wiegen, daß eben diese gräflich Seinsheimische Liniedermal allein noch den Namen des uralten und hochadeligen Ge-

'0 Siehe oben HZ. 25, 26 und 27.