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welche Herrn sie unter der Bezeichnung „Iss ?rincws c>u Eomtss aow-siloinsnt reZnants" aufführt. Nach der als subsidiäres Bundes-gesetz im Art. 14 der deutschen Bundesakte erklärten, k. bayerischenDeclaration vom 19. März 1897 werden hiermit übereinstimmendauch nur die jeweiligen Besitzer der Standesherrschaften als dieHäupter der standeshcrrlichen Häuser bezeichnet, und wird ihnendabei 14t. V. Ziff. 3 die fernere Selbstbenennung als regierendeHerren nebst der Fortsetzung der auf ihre vormaligen reichsstän-dischen Verhältnisse sich beziehenden Beisätze zu ihren Fürsten- oderGrafentiteln ausdrücklich untersagt. Auch in der deutschen Bundes-akte werden unverkennbar nur die jeweils durch Erbfolge in denwirklichen Besitz der Standesherrschaften gelangten Mitglieder alsdie Häupter der standesherrlichen Familien ausgezeichnet, wie sichdies namentlich aus der Beilegung des Charakters als „die ersten„Standesherren in dem Staate, zu welchem sie gehören", d.h.— wie die französische officielle Uebersetzung der Bundesaktedurch „los xi'oiuioi's Links" ausweist — aus der Beilegungdes Charakters als die ersten Land stände in dem betreffendenStaate, ergibt. Ganz in gleicher Weise wird auch in der BeilageIV zur bayerischen Verfassungsurkunde Z. 2 nur der „Erstge-borene, welcher sich in dem Besitze der ursprünglichenStammgüter und Herrschaften befindet" als das Haupt derFamilie oder schlechthin (z. B. Z. 5. Z. 61) als „der Standes-herr" bezeichnet, welchem alle übrigen Mitglieder des standesherr-lichen Hauses als „die Nachgeborenen" oder „die Familie"gegenüber gestellt sind. Es läßt sich daher wohl auch nicht andersannehmen, als daß unter den „Häuptern" der vormals reichs-ständischen Familien, welchen durch den Bundesbeschluß vom 15.Februar 1829 das Prädikat „Erlaucht" bewilligt worden ist,nur die Erstgeborenen, welche an der Spitze des gestimm-ten Hauses, bez. der zur Succession in die Besitzungen oderDignitäten erstberusenen Linie stehen, zu verstehen sind, und daßalso nur diese Besitzer einen bundesrechtlich begründeten Anspruchauf die Gewährung jenes Prädikates haben. Da nun aber dasgräfliche Haus Seinsheim nach der Stellung, in welche es
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