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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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kapitel vorlangt wurde, sich dahin ausspricht, daß durch das Auf-hören eines Realuexus zu ehemals reichsstäudischeu Besitzungender geschichtliche Glanz der Familie" nicht beeinträchtigtwerde. Dergeschichtliche Glanz" einer ehemals reichsstün-dischen Familie besteht nun aber eben in ihrer hohen Adels-eigenschaft, und das was die deutsche Bundesakte Art. 14 unddie IV. Beilage der bayerischen Verfassungsurkunde über dieselbeausgesprochen haben, ist eben nichts anderes, als eine Garantieder fortwährenden Anerkennung diesesgeschichtlichenGlanzes."

Nach diesem Allem muß es für einen durch Doctrin und Praxisfestgestellten und insbesondere bei der Individualität des Seins-heimischen Falls einschlägigen Rechtsgrundsatz erachtet werden,daß mit dem Aufhören des Nealnexus einer Linie eines standes-herrlichen Hauses zu der Standesherrschaft der hohe Adel und dieEbenbürtigkeit der verzichtenden Linie nicht erlischt, und daß daher dasgräfliche Haus Seinsheim vollkommen befugt ist, die fort-währende Anerkennung der Zuständigkeit dieses hohen Standes-rechtes gegen die k. bayerische Regierung, sowie gegen jedes andereregierende und standesherrliche Haus in Deutschland zu bean-spruchen, indem seine Mitglieder jedenfalls und mindestens doch,wie im Z. 37 gezeigt wurde, als standesherrliche Personalisten an-erkannt werden müssen.

s- 39.

Eine andere Frage ist es aber, ob von dem Haupte desgräflichen Hauses Seinsheim dermal ein gesetzliches Rechtauf das PrädikatErlaucht" in Anspruch genominen werdenkann?

Die Bejahung dieser Frage möchte großen Bedenken unter-liegen. Nach der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806, Art. 26bis 32 werdeil als Häupter dieser Häuser offenbar nur die durchdieselbe mediatisirten Fürsten und Grafen, die sich in dem Besitzebis dahin reichsständischer Herrschaften befanden, betrachtet,