Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 

treffende Quote der Reichs- und Kreislasten erwiesener Maßenbesonders von den Grafen von Geinsheim abgeführt wordenwar) wieder zugewiesen erhalten. Die gräfliche Familie vonSeins he im war somit hierdurch sogar wieder in die Stellungeiner paragirten, oder noch genauer, einer abgetheilten Linie desGesammthauses Seinsheim heraufgetreten, und hatte somit1810 auf nichts weiter verzichtet, als auf das Successionsrcchtin die übrigen Bestandtheile des Seinsheimischen Fideicom-misses. Schon hieraus allein welcher Punkt bisher ganz über-sehen worden zu sein scheint geht klar hervor, daß weder von Seitender Grafen von Seinsheim, noch der Fürsten von Schwarzen-berg, noch der k. bayerischen Regierung im Jahre 1810 darangedacht werden konnte, daß die hohen Standesrechte der gräf-lichen Linie Seinsheim im Blindesten durch den mehrgedachtenVerzicht berührt werden könnten. Daß aber durch die in: Jahr 1843erfolgten Beitrittserklärungen der übrigen Agnaten des gräflichSeinsheimischen Hauses der ursprüngliche Sinn und Umfang,die Bedeutung und Rechtswirkung des von den Senioren derFamilie geleisteten Verzichtes nicht alterirt werden konnte, bedarfdoch wohl keiner Ausführimg.

9) Erscheinen somit alle diese Verzichtserklärungen von denJahren 1810 und 1843 als ganz irrelevant und außer allemBezug zu der Fortdauer des schon in der Reichszeit begründetenhohen Standesrechtes der gräflich Seins heimischen Familie,so kann von einem Austreten derselben aus allem Realnexus zudem gräflich Seinsheimischen ehemals reichsständischen Fidei-commisse überhaupt nur erst von dem Augenblicke an die Redesein, wo die Grafen von Seinsheim den ihnen davon imJahr 1810 besonders zugewiesenen Bestandtheil, nämlich Er lach,an Dritte veräußert haben. Daß aber durch eine solche Ver-äußerung des Objektes die persönlichen hohen Standesrechte nichtverloren gehen, ist bereits in Z. 37 nachgewiesen worden. Dießist sogar in der ersten Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843selbst ausdrücklich anerkannt, wo dieselbe bei Besprechung des Be-weises der reichsständischen Eigenschaft, wie er im Cölner Dom-