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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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halten hätte, welche überdies in Folge des Wiener Friedens vom1-1. Oktober 1809 schon wieder ausgehoben werde mußte. Nachunbestreitbaren Nechtsgrundsätzen waren überdies mit der Wieder-herstellung des fürstlich Schwarzenbergischen Hauses in seinenfränkischen Besitzungen die eventuellen Ansprüche, Anwartschafts-und Suecessionsrechte des gräflichen Hauses Seins heim vonselbst wieder hergestellt und aufgelebt, wenn sie sogar durch dietemporäre Sequestration oder Confiscation überhaupt hätten be-rührt werden können.

7) Wenn die Krone Bayern aber nach dein Wiener Friedenin den Jahren 1809 und 1810 sich bemühte, den Fürsien vonSchwarzenberg zur Zustimmung zu der von ihr in Bezug aufEr lach getroffenen Verfügung gegen einen von der gräflich Seins-heimischen Familie zu leistenden Verzicht zu veranlassen und ihrdies auch gelang, so hat dies seinen Grund unverkennbar darin,daß die Veräußerung von Er lach nicht ohne große Schwierigkeitenwieder rückgängig gemacht werden konnte. Die gräfliche Familievon Sein shein: konnte aber diesen Verzicht unbedenklich geben,weil sie durch das getroffene Arrangement mehr gewann, als ihreeventuellen Suecessionsrechte affectiven Werth hatten, und ihre Zu-gehörigkeit zum Hause Schwarzenbergals eine Branchedieses Geschlechtes" dabei von keiner Seite beanstandet/son-dern, wie das abgedachte Schreiben des Staatsministers vonMontgelas vom 26. Juli 1810 ausweist, sogar allseitig alsfortbestehend anerkannt wurde, ja sogar eben darin der Grundlag, daß und warum ihr das zum Schwarzenberg-Seinshei-mischen Fideicommiß gehörige, ebenfalls notorisch ehemals vonder Reichsstandschaft afficirte Er lach zugewiesen werden konnte.

8) Somit war aber die gräfliche Familie von Seins heim,eben durch die Zuweisung von Erlach, gar nicht einmal voll-ständig aus allein Realnexus mit der früher reichsständischeu Herr-schaft Seinsheim getreten, sondern sie hatte vielmehr in undmit Erlach einen Bestandtheil derselben lvon welchemvon 16551663, d. h. vom Straubinger Vergleich an bis zudem Uebergang in den Schwarzenbergischen Besitz, die be-