Franken, wegen Theilnahme des Fürsten von Schwarzenbergam Kriege gegen Bayern, bez. wegen Felonie, sich auf die lehn-rechtlichen Grundsätze hätte stellen wollen, den Grafen von Seins-heim noch gar kein Anspruch auf Entschädigung zustand, indemder Lehensherr nach den: bayerischen Lehen-Edikt vom 7. Juli 1808H. 188 befugt mar, die Lehen bei dem Leben des schuldigen Va-sallen selbst zu genießen, und dann dieselben vorerst wieder andie anderen näheren Lehenfolger aus der fürstlich Schwarzen-bergischen Linie hätten gelangen müssen, so daß vor deren Ab-gang die Grafen von Seins heim ihre eventuellen Ansprücheund Successionsrechte gar nicht hätten geltend machen können.
5) Mit dieser offenbar höchst wohlwollenden Behandlung derGrasen von Seinsheim von Seiten der Krone Bayern durchdie Gewährung einer Entschädigung zu einer Zeit, wo die even-tuellen Rechte der gräflich Seins heimischen Familie nochgar nicht wirksam sein konnten, und wo noch ganz zweifelhaftwar, ob der gräfliche Stamm überhaupt bis zu dem Momenteausdauern werde, in welchem seine Successionsrechte in Wirkungtreten könnten, würde es aber im offenbarsten Widerspruche stehen,wenn aus der Anuahme der von der Krone Bayern angebotenenEntschädigung durch die Grasen von Seins he im — welche Ent-schädigung doch offenbar nur ein Surrogat ihrer zu verzichtendeneventuellen Successionsrechte sein sollte und sein konnte — gefolgertwerden wollte, daß sie damit auf ihren bis dahin unbestreitbarbestandenen, bei der ganzen Verhandlung nie zur Sprache ge-kommenen hohen Geburtsstand, stillschweigend verzichtet haben, oderixso zurs von demselben gefallen sein sollten.
6) Hiernach würden die Grafen von Seins he im, welcheihre Treue gegen das Haus Bayern nie verletzt haben, und welchedie Krone Bayern mit äußerster Freundlichkeit und Rücksicht be-handeln wollte, von einem Nachtheile betroffen worden sein, dernicht einmal den der Felonie bezüchtigten Fürsten von Schwar-zenberg und dessen Linie betroffen hatte, und auch nicht hättebetreffen können, selbst wenn Bayern die Sequestration und bez.Confiscation der Schwarze nbergischen Besitzungen aufrecht er-