— 108 —
von Montgelas vom 26. Juli 1810 hervorgeht, dnß der Fürstvon Schwarzenberg diese Abfindung genehmigt und „seine Zu-friedenheit mit der geschehenen Abfindung der gräflich„Seinsheimischen Branche seines Geschlechts für ihre„Fideicommiß- und Mitbelehnungsansprüche und über die gesche-hene Immission in das Schloß und Mciergut zu Erlach zu er-nennen gegeben habe."
Auf diesen Vorgang bezieht sich nun der von den Seniorendes gräflichen Hauses Seinsheim nach erfolgter Immission inden Besitz von Erlach ausgestellte Verzicht, welchem sodann im I.1843 die agnatischen Beitrittserklärungen sich anschlössen.
Aus Vorstehendem ergibt sich aber mit Evidenz:
1) daß die gräfliche Familie bei allen diesen Hergängen, so-wohl von der k. bayerischen Negierung, wie von dem Fürsten vonSchwarzenberg, als eine agnatisch, fideicommissarisch und lehn-rechtlich snccessionsberechtigte zweite Branche des fürstlichSchwarzenbergischen Geschlechtes bezüglich der HerrschastSeins heim betrachtet und anerkannt worden ist;
2) daß eben damit anerkannt ist, daß sie an dem hohen Stan-desrechte des fürstlichen Hauses Schwarzenberg qua. Seins-heim Theil nimmt; und
3) daß bei allen diesen Verhandlungen das hohe Standes-recht des gesummten Hauses Seinsheim, sowohl fürstlich Schwar-zenbergischer, wie gräflich Seins heim er Linie, gar nicht inFrage kam, und von keiner Seite daran gedacht wurde, daß durchdie Sequestration der Besitzungen oder durch die Abfindung dereventuellen Rechte der Grafen Seinsheim irgend eine Verän-derung, Schmälerung oder Entziehung des hohen Standesrechtes,wie es bis dahin unstreitig und notorisch begründet war, ein-treten sollte.
4) Dazu kommt aber noch insbesondere, daß die Abfindungder Grafen von Seinsheim wegen ihrer anwartschaftlichen Succes-sionsrechte eine große Begünstigung derselben von Seiten der KroneBayern war, indem, wenn diese Krone bei der Sequestration oderConfiscation der fürstlich Schwarzenbergischen Besitzungen in