cation der vorgedachten Besitzungen in Anspruch nahm. Durchunmittelbare k. Entschließung vom 2. December 1809 wurde die-sem Gesuche entsprechend genehmigt, daß für die gräflichSeins heimische Familie eine Grundrente von 2500 fl. ausden vormaligen fürstlich Schwarzenbergischen Domai-nen angewiesen werden solle, wobei ausdrücklich bemerkt wurde,daß diese als Entschädigung zu dienen habe:
„für die Ansprüche, welche Graf Joseph von Geins-heim auf die fürstlich Schwarzenbergischen Besitzungen„in Franken aus den: Grunde eines Fideicommißnexus und„der vom Lehnhofe in Würzburg seinem Geschlechte auf Görz-„heim (Eimsheim, eigentlich Knötzheim), Marktbreit und Wäs-„serndorf erhellten wirklichen Mitbelehnung erhoben habe".
Auf weiteres Ansuchen des Herrn Grafen Joseph vonSeinsheim wurde bewilligt, daß statt einer Grundrente,wie anfänglich beabsichtigt war, als Entschädigung das Schloßund Meiergut zu Erlach und zwar wegen der beabsichtigtenWiederveräußerung in allodialer Eigenschaft zu verwenden sei.Diese Bewilligung erfolgte durch eine allerhöchste Entschließungvom 22. December 1809. In diesen: Rescripte war dem HerrnGrafen Joseph von Seins heim auferlegt, auch die Ansprücheder zweiten Branche, nämlich der Grafen Geinsheim zu Weng,zu vertreten, sonne die Vollmacht seines majorennen BrudersKarl, k. Staats- und Neichsraths, dann des Curators des mino-rennen Grafen August von Seinsheim beizubringen und einenfeierlichen Verzicht auf alle und jede Ansprüche auszustellen. DieExtradition des Schlosses und Meiergntes zu Erlach an den Gra-fen Joseph von Seinsheim, und zwar in allodialer Eigen-schaft, gegen Uebernahme der hierauf haftenden Schulden in: Be-trage von 42,588 fl. 20 kr. erfolgte an: 13. und 14. Februar1810. Mittlerweile mar die k. bayerische Regierung mit den:Fürsten von Schwarzenberg über die Aufhebung der Eonfiscationin Unterhandlung getreten, wobei sie von ihm die Ratification derAbfindung der Seins heimischen Agnaten mit Erlach begehrte, wiedenn auch aus einen: officiellen Schreiben des Staatsministers Grafen