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standesherrlichen Häuser dermal noch als abhängig von derFortdauer des Besitzes einer sog. Standesherrschaft betrachtet wer-den sollte.
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Erwägt man aber die besonderen Umstände, unter welchenvon den Senioren der gräslichen Familie Seinsheim der abge-dachte Verzicht aus die Succession in die Schwarzenberg-Seins-heim ischen fränkischen Besitzungen im Jahre 1810 geleistet wor-den ist, worüber die (zweite) Ministerial-Entschließung vom 19. März1853 mit Stillschweigen hinweggeht, so ergibt sich mit voller Evi-denz, daß der hohe Adel und die Ebenbürtigkeit der gräflichenFamilie Seins heim gar nicht berührt werden konnte, noch auchvon der k. bayerischen Regierung selbst auch nur berührt werdenwollte.
In Folge des Krieges, welchen Oesterreich in: Verbände mitEngland in: April 1809 gegen Frankreich und seine Verbün-deten begonnen hatte, verhängte nämlich die Krone Bayern überdie ihren: Staate einverleibten, durch die Rheinbundsakte mediati-sirten fürstlich Schwarzenbergischen Güter die Sequestration,weil der Fürst von Schwarzenberg auf Oesterreichischer Seitegegen Napoleon und die mit ihn: alliirten Mitglieder des Rhein-bundes kämpfte.
In Folge dessen wendete sich der Vater des Grafen MaxErkinger von Seinsheim, der k. Kämmerer Graf Joseph vonSeins heim, in: Juni 1809 mit einer Vorstellung unmittelbar anSeine Majestät den König Maximilian I. von Bayern, worin ermit Berufung auf die mit Schwarzenberg bestehenden Familien-verträge die Ansprüche der Grafen von Seinshein: aus dieSchwarzenberg-Seinsheimischen Besitzungen in Franken,sowohl hinsichtlich der allodialen Fideicommißbesitzungen, als auchder Reichs- uud Würzburgischen Lehen verwahrte und eine Ent-schädigung wegen der Vernichtung der anwartschaftlichen Successi-onsrechte seines Hauses durch die Sequestration und bez. Consis-