die „Landsässigkeit" mit der hohen Adelseigenschaft an sich inkeiner solchen Verbindung steht, daß durch die Eine die Andereabsolut ausgeschlossen würde, wie sich dies schon zur Reichszeitbezüglich der damals schon mediatisirten oder eximirten Reichsständezeigte, deren hoher Adel und Ebenburt unbestritten anerkanntwurde^). lleberdies aber könnte — selbst wenn zur Reichszeit dieLandsässigmachung den Verlust des hohen Adels zur Folgegehabt hätte — eine Analogie hiervon bei den standesherrli-chen Häusern um so weniger Platz greisen, als diese notorischinsgesammt durch die Mcdiatisirnng „landsässig" geworden sind,und ihnen „nichts desto weniger" die deutsche BundesakteArt, 14 und die IV. Beilage zur bayerischen Verfassungsurkundedie hohe Adelseigenschast zuerkannt hat, ohne dieselbe von demfortwährenden Besitze ihrer ehemals rcichsständischen Herrschaftenabhängig zu machen. Sind aber die Standesherren — wie nn-läugbar — ein landsässigerAdel geworden, so muß ihnen auchdasselbe Recht gewährt werden, welches dem landsässigen Adelüberall notorisch zukommt, daß nämlich durch Veräußerung derStammgüter und Fideicommisse der Adelsgrad, welchen eine solcheveräußernde Familie besitzt, nicht im Mindesten berührt wird, nochverloren geht. Dabei muß doch wohl noch insbesondere in's Ge-wicht fallen, daß die sog. Standesherrschaften schon durch die k.bayerische Declaration vom 19. März 1807 ausdrücklich zu bloßpatrimonialen Besitzungen herabgesetzt, und überdies seitdem,in den meisten Staaten, namentlich in Bayern, aller landesherr-lichen, obrigkeitlichen, ja sogar der grnndherrlichen Rechte, einschließ-lich der Patrimonialgerichtsbarkeit, so sehr entkleidet worden sind,daß ihnen ein für ein gewisses Standesverhältniß möglicher Weisebedeutsamer Charakter von politischen Gebieten gar nicht mehr zu-kommt, und sie sich von anderem privatrechtlichen Grundbesitz nichtmehr unterscheiden. Hiernach ist aber offenbar auch kein innererGrund mehr vorhanden, weßhalb die hohe Adelseigenschaft der
Vergl. Instrum. ? ue. Osrmdrue. Art. VIII Z. 3; meine Grundsätzedes gem. deut. Staatsrechts 5. Aufl. 1863, Z. SV. Ziff. II. Note 6 (Bd. I.S. 1S0).