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zichtc überhaupt streng auszulegen sind. Dabei ist noch insbeson-dere in Betracht zu ziehen, daß nach allen Rechten durch den Ver-zicht auf ein Erbfolgerecht die persönlichen Rechte, wie namentlichdie verwandtschaftlichen Rechte, die Angehörigkeit zur Familie, dasRecht auf Fortführung deS Namens, des Titels der Familie, diefortwährende Theilnahme an ihrem etwaigen adeligen Stande,überhaupt und mit einen: Worte alle lluva suuZuiuis und lluraStatus tlliuiliao, welche die rechtliche Grundlage des verzich-teten Erbfolgcrechtes bilden, notorisch nicht als mit demselbenaufgegeben zu erachten sind, daß vielmehr der Natur der Sachenach mit dem Verzichte auf das Auwartschafts- oder Successions-recht nur ein einzelner Ausfluß, eine einzelne Rechtswirkungdieser llura iauüliao aufgegeben worden ist, wodurch also derFortbestand des Ltatus mit allen seinen übrigen Rechtswirkungenund Ausflüssen gar nicht alterirt werden kann.
Es kommt hierbei noch weiter in Betracht, daß das Fortbe-stehen eines Nealnexus um so weniger als unerläßliches Erforder-nd der standesherrlichen Ltatus-Rechte, des hohen Adels und derEbenbürtigkeit, betrachtet werden kann, als dieselben hohen Stan-desrechte sogar für Personen begründet sein können, welche noto-risch von Haus aus in keinem Nealnexus zu der Standesherrschaftstehen, bez. keine eventuellen Ansprüche und Suecessionsrechte daranhaben können, wie dies bezüglich der Töchter in jenen standesherr-lichen Häusern der Fall ist, deren Standesherrschaften nur Mann-lehen im strengen Sinne sind. Dasselbe gilt auch von den „ver-zichteten" Töchtern in den übrigen staudesherrlichen und regie-renden Häusern, wenn auch sogar bei der Verheirathung auf denVorbehalt des sog. ledigen Anfalls verzichtet worden ist.
Wenn aber von Einigen, wie z. B. von v. Dresch, Abhand-lungen, 1830, S. 206 das Bedenken angeregt werden will, ob nichtschon zur Reichszeit durch den Verlust der Landeshoheit und derReichsstandschaft eine Familie zur bloß „laud sassigen" habewerden können und daher h. z. T. analog eine standesherrlicheFamilie mit der Veräußerung der Standesherrschaft die Vorrechtedes hohen Adelstandes verlieren müsse, so ist dabei übersehen, daß