Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
103
Einzelbild herunterladen
 

103

an dm Staat selbst gleich zu setzen ist erlöschen die persönli-chen standesherrlichen Vorzüge des Veränßerers ebenfalls nichtvon selbst, sondern es bedarf darüber, ob dieser Verlust eintre-ten soll oder nicht, erst noch einer besonderen königlichen Ent-schließung, welche mit billiger Berücksichtigung der Umstände desbesonderen Falles ergehen soll. Jedenfalls ist hiermit festgestellt,daß der Krone das Recht zusteht, den Fortbestand der standes-herrlichen persönlichen Rechte ungeachtet der Veräußerung derStandesherrschaft oder des Austrittes aus dem Realnexus zu der-selben zu gestatten.

Der Fall, wie er bei dem gräflichen Hause Seinsheimdermal vorliegt, daß nämlich eine agnatisch und fideicommissarischanwartschaftlich successionsberechtigte zweite Linie eines standes-herrlichen Hauses auf ihre eventuellen Ansprüche und Successions-rechte auf Veranlassung der Staatsregierung selbst verzichtet, istnur zwar in der k. preußischen Instruction vom 30. Mai 1820nicht speziell besprochen. Es kann aber doch wohl keinem Zweifelunterliegen, daß nach dem Geiste der in dieser Instruction enthal-tenen Bestimmungen, wenn ein solcher Fall sich in Preußen er-eignen würde, derselbe mm dahin beurtheilt werden könnte, daßdurch einen solchen Verzicht die Ansprüche der verzichtenden Linieauf den Fortbestand ihrer persönlichen Vorzüge als Mitgliedereines standesherrlichen Hauses, wie hoher Adel und Ebenburt,nicht aufgehoben oder vernichtet werden*); jedenfalls würde aberdieser Fall als ein solcher betrachtet werden müssen, in welchen:von der Krone Preußen unzweifelhaft die Anerkennung desFortbestandes der gedachten hohen Standesrechte ertheilt werdenwürde. Soviel nämlich den Fall, wie er bei dein gräflichSeinsheimischen Hause vorliegt, insbesondere anbetrifft, soschlägt hiebet schon der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß Ver-

") Es ist hier wohl zu beachten, daß der von der gräflich SSins-heim ischen Familie geleistete Verzicht, wenn auch von der k. bayerischenRegierung veranlaßt, doch effcctiv nur der anderen Seinsheimer Linie,dein fürstlichen Hause Schwarzenberg, zu Gute gekommen ist, wie in H.38 gezeigt werden wird.