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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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h. der Standesherrschaften) besonders und im Gegensatz der Ver-äußerung einzelner Stücke oder Gerechtsame derselben, wovon imtz. 62 die Rede ist, behandelt. Es werden hier in Bezug auf dieWirkung der Veräußerung auf die persönliche Stellung des Ver-äußerers unter lüt. e. und ck. folgende Bestimmungen gemacht:o)Erfolgt die Veräußerung der Standesherrlichkeit an einebenbürtiges Mitglied der standesherrlichen Familieso wird der Veräußercr auch in Ansehung aller persön-lichen Vorrechte, einem bloßen Mitglieds der Familiegleich; erfolgt sie aber

ci)an ein ebenbürtiges Mitglied einer anderen standes-herrlichen Familie, so behalten wir Uns, nach.den Umstän-den des besonderen Falls, die nähere Bestimmung über dieWirkungen der Veräußerung auf die bloß durch unser Ediktvom 21. Juni 1815^) begründeten persönlichen Vorzügedes Veräußerers und seiner Familie bevor".

Aus diesen Bestimmungen der k. preußischen Instruction vom30. Mai 1820 geht nun mit voller Bestimmtheit hervor, daß auchdie k. preußische Regierung in voller Uebereinstimmung mit dervorgedachten Doctrin und Praxis anerkennt, daß mit der Veräu-ßerung einer Standesherrschaft, dem Austritte aus dem Realnexuszu derselben, die persönlichen Vorzüge der Standesherren keines-wegs von selbst und ohne weiteres erlöschen. Für den Fall, daßdiese Veräußerung oder der Austritt aus dem gedächten Realnexuszu Gunsten eines anderen Mitgliedes desselben Hauses geschieht, istmlsdrücklich erklärt, daß damit der Veräußerer die persönlichenstandesherrlichen Vorzüge nicht verliert, sondern dieselben wegender ihm kraft Geblütsrechtes verbleibenden Angehörigkeit zu seinemHause, als Mitglied desselben, nach wie vor beibehält; für den an-deren Fall, wenn die Veräußerung oder der Austritt aus den:Nealnexus zur Standesherrschast zu Gunsten eines Lxtvuusus,eines ebenbürtigen Mitgliedes einer anderen standesherrlichen Fa-milie geschieht welchen! Falle offenbar auch die Veräußerung

"0 Dieses Edikt publicirte von Wort zu Wort den Artikel 14 der deut-schen Bundesakte. Abgedruckt bei Vollgraff, a. a, O. als Beilage XXV.