abtretenden Regenten ihre persönliche Würde mit dem davon^ab-hängigen Range und persönliche Unmittelbarkeit vorbehielt^).
Es liegen auch bereits mehrfache Fälle vor, in nielchen solcheVeräußerungen von Standesherrschaften stattgefunden haben, wo-von sich bei Klüber, Oeffentliches Recht, 4. Aufl. 1840, Z. 306,Note cl mehrfache Beispiele finden, nach deren Aufzählung Klüberdie Bemerkung beifügt:
„Bei solchen Fällen von dem deutschen Bunde anerkannter„Fortdauer blos persönlicher Standeshe'rrlichkeit„der Häupter standesherrlicher Familien ohne Standesherr-„schaft, würden diese Häupter nebst ihren Familiengliedern,„gleichwie die oben (§. 303, e) erwähnten (nämlich die vorge-machten reichsständischen Personalisten) eine eigene Klasse„von Standesherren bilden, nämlich standesherrliche„Personalisten, im Gegensatze der Realisten".
Diese von Klüber aufgebrachte Bezeichnung der standesherr-lichen Häuser, welche seit dem Jahre 1806, bez. seit ihrer Media-tisirnng, aus dem Realnexus zu ihren bis dahin reichsständischgewesenen Herrschasten getreten sind, als standesherrliche Per-sonalisten, hat sich seitdem allgemein eingebürgert, und wird ingleichein Sinne seitdem von allen Publicisten gebraucht.
Zu allem Ueberflusse kann auch noch auf die k.preußischeJn-struetion vom 30. Mai 1820, die Ausführung des Edictes vom21. Jnni 1815, die Verhältnisse der vormals unmittelbaren deut-schen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend, hinge-wiesen werden^'). In dein ß. 60 dieser k. preußischeil Instructionwird der Fall der Veräußerung der „Standesherrlichkeit" (d.
5) H. A. Zacharias, a. a. O. S. 518 Note 4, erklärt ausdrücklich,daß sich die gegenthcilige Ansicht von Golther, in der Zeitschrift für diegcs. Staatswissenschaft. Tübingen, Jahrgang 1861, S. 224 und fl.„nicht rechtfertigen" lasse: was von mir ebenfalls schon in meinenGrundsätzen des gem. deut. Staatsrechts, 5. Aufl. 1363, §. 322, II.Note1, Bd. II. S. 154 ausgesprochen worden war.
Abgedruckt bei Vollgraff, die deutschen Standesherren, 1824, alsBeilage XXVI.