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„Was dm standesherrlicheu Nechtszustand des Veräußerers für„seine Person und Familie betrifft, im Verhältuiß nicht„nur zu dem Inland, sondern auch zu dem deutschen Bund„und sämmtlichm übrigen Bundesstaaten, so kann der Veräu-„ßerer auf Fortgenuß nur jener persönlichen und Fa-muli en rechte Anspruch machen, welche ihrer Natur nach un-abhängig sind von dem Besitz der veräußerten Standes-„herrschaft" —
d. h. der Veräußerer hat nur noch Anspruch auf die rein persön-lichen, nicht auch auf die sog. dinglich-persönlichen Rechte, wie dieLandstandschaft und dergl^). Ein Mehreres, als die fort-dauernde Zuständigkeit dieser rein persönlichen standesherr-licheu Rechte, wie der hohe Adel und die Ebenbürtigkeit, ist auchnoch von keiner standesherrlichen Familie nach der Veräußerungihrer Standesherrschaft in Anspruch genommen worden. Darüberaber, daß diese rein persönlichen Vorzüge einer standesherrlichenFamilie auch nach der Veräußerung, bez. nach dem Aufgebenalles Realnexus zu der standesherrlichen Besitzung ungeschmälert ver-bleiben, kann ein begründeter Zweifel nicht erhoben werden. Aus-drücklich sagt auch H. A. Zacharias, deutsches Staats- und Bun-desrecht, 3 Aufl. Göttingen 1865, H. 97, Bd. I. S. 518: „diepersönlichen, mit dein Geburtsstand verknüpften Rechte gehen durchVeräußerung der standesherrlichen Besitzung nicht verloren"; da-bei verweist derselbe mit gutem Grunde auf die Analogie desReichsdeputationshauptschlußes von 1803, welcher in Z. 48 allen
in seinen Abhandlungen, München 183V, S. 206, auch den Verlust des hohenAdels und der Ebenbürtigkeit als eine Folge der Veräußerung der Standes-herrschaft hatte darstellen wollen, und welchem sodann Maurenbrecher,Grundsätze des deutsch. Staatsrechts (1837) Z. 134, S. 222, nachgeschriebenhat, aber sogleich mit Bezugnahme auf Kl üb er (in Note t) anerkennt, daßdie Mediatisirten auch nach der Veräußerung sammtliche persönliche Vorrechtebeibehalten können.
*) Diese Letzteren hat Kl über hier im Auge, wenn er beifügt: „Ins-besondere hört er (der Veräußerer) auf, dem Staate, in dessen Gebiet dieStandesherrschaft gelegen ist, standesherrlich speziell anzugehören."