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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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Aufnahme in die standesherrliche Matrikel als zuständig anerkanntworden sind, wie z. B. in Würtemberg die Grafen von Neipperg,die Grafen von Platen und Hallermund in Hannover, die Grafenvon Harrach, von Knefstein in Oesterreich, die Grafen von Colloredo-Mansfeld in Würtemberg, die Grafen von Görz (Schlitz) imGroßherzogthum Hessen u. f. w., so wie auch die in Bayern selbstdermal (seit 1831) als ein standesherrliches Haus anerkanntenGrafen von Giech, deren Stellung, wenn sie auch früher (vonl663 bis 1706) reichsständische Realisten gewesen waren, vondiesem letzteren Jahre an faktisch nur noch dieselbe, wie die derreichsgräflichen Personalisten war; denn von diesem Jahre anmußte das gräfliche Haus Giech die preußische Oberhoheit über seineHerrschaft Thurnau, worauf seine Reichsstandschaft radieirt war,anerkennen, und besaß zu der Zeit, wo es unter die Hoheit vonBayern kam, durchaus keine bis 1806 reichsständisch gebliebeneBesitzung mehr *).

Sodann ist aber in der (zweiten) Ministerial-Entschließungvom 19. März 1853 ebenfalls völlig übersehen worden, daß inDoctrin und Praxis als unzweifelhaft anerkannt ist, daß durchdie Veräußerung einer Standesherrschaft, bez. einer bis 1806 wirk-lich reichsständisch gewesenen Herrschaft nach erfolgter Mediatisirungderselben die persönlichen Vorzüge einer standesherrlichenFamilie nicht aufgehoben werden und dieselbe hierdurch alsokeineswegs eine Lupitis darmimtio erleidet, was selbstverständlichauch von jeder anderen Art des Aufgebens des bisherigen Real-nexus zu der Standesherrschaft, wie durch einen Verzicht auf dieAnwartschafts- und Suceessiousrechte gilt. So sagt schon Klüberin seinem öffentlichen Rechte des deutschen. Bundes 4. Aufl. 1840H. 306 Note <1^).

Vergl. über diese Klasse standesherrlicher Personalisten: Klüber,Abhandlungen Bd. I. (1830) S. 296. folg.; dessen öffentl. Recht des deut-schen Bundes, 4. Aufl. 1840, H. 303. Note o; und die Genealogie derjenigengraflichen Häuser, welchen das Prädikat Erlaucht gebührt, in dem Gothai-schen Hofkalender von 1867, 3. Abtheilnng.

**) Diese Ausführung Klüber's ist gegen v. Dresch gerichtet, der