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prägt hat. Es verhält sich damit gerade so, wie mit dem Ver-luste eines Königreiches oder sonstigen souverainen Staatsgebietesdurch die Entthronung des regierenden Hauses, sei es durch Kriegoder Revolution. So wird sicher auch Niemanden beifallen, je-mals den hohen Adel und die Ebenburt der Mitglieder des Han-noverischen Königshauses, des Kurhessischen oder Herzoglich Nassau-ischen Hauses zu bestreiten, wenn sie auch durch die Ereignissedes Jahres 1866 alle jene Besitzungen verloren haben, in welchen siebisher regierten, auch dann nicht, wenn sie durch einen förmlichenVertrag alle ihre Anwartschafts- und Successionsrechte an denKönig von Preußen übertragen und dadurch für alle Zeiten ausdem „Nealnexus" zu den bezüglichen Staaten treten sollten, undauch nicht wegen anderweiter agnatischer Verwandtschaft fortwäh-rend als Mitglieder anderer hohen und höchsten Häuser zu be-trachten wären.
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Wenn nun aber die (zweite) Ministerial-Entschließung vom19. März 1853 schließlich ausspricht:
„Eine dieser dinglichen Grundlage (d.h. vormals reichs-„ständischen seit 1806 mediatisirten Herrschaft) entbehrende„Klasse von Standesherren ist dem geltenden Rechte„fremd" —
so muß auch dieser Behauptung als einer notorisch unrichtigenund irrthümlichen geradezu widersprochen werden.
Es ist nämlich bei der Aufstellung dieser Behauptung vondem k. Staatsministerium erstlich ganz übersehen worden, daß imJahre 1806 noch reichsständische gräfliche Personalisten vor-handen waren, welche in Folge der Mediatisirung, eben weil siekeine reichsständischen Herrschaften besaßen, die dinglichen und ding-lich-persönlichen Vorrechte der Standesherren, wie die Landstand-schaft u. dergl. nicht beanspruchen können, denen aber nichtsdesto-weniger die persönlichen Vorrechte der standesherrlicheu Familien,wie namentlich der hohe Adel und die Ebenbürtigkeit, unbezweifeltzustehen, und auch von der deutschen Bundesversammlung durch