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stützung des k. Staatsministeriums des Innern enthält, sonderngerade für das Gegentheil angerufen werden kann. In diesemtz. 2 'lit. VI. der bayerischen Versassnngsurkunde ist nämlich nichtmehr gesagt, als daß die „Häupter der ehemals reichsständischen,„fürstlichen und gräflichen Familien, als erbliche Reichsräthe,„so lange sie im Besitze ihrer vormaligen reichsständischen, im„Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben," Mitglieder der ErstenKannner (der Kanuner der Reichsräthe) sind.
Gewiß ist sonach richtig, daß das Haupt einer solchen Fa-milie, wenn es nicht mehr im Besitze der Standesherrschast ist,aufhört, der Ersten Kammer als erbliches Mitglied anzuge-hören; dies ist aber offenbar nur die Folge davou, daß die erb-liche Mitgliedschaft dieser Kannner ein dingliches, bez. ein sog.dinglich-persönliches Recht oder gemischtes Realrecht ist,d. h. auf einer gewissen Herrschaft ruht, und nur von einem auchpersönlich qualifizirten Besitzer derselben ausgeübt werden kann.Daß die dinglich-persönlichen Rechte ebenso, wie die rein dinglichenmit dem Besitze des Objektes hinwegfallen, ist selbstverständlich;aber solche Rechte stehen im vorliegenden Falle überhaupt nicht inFrage. Ans dein Erlöschen solcher dinglichen oder dinglich-per-sönlichen Rechte mit dem Verluste des Besitzthums folgt aberkeineswegs, daß mit dem Verluste des Letztereil auch alle son-stigen persönlichen Qualifikationen, Vorzüge, Digni-täten und Prärogativen u. s. w. des bisherigen Besitzerserlöschen, wie namentlich der hohe Adel, das Recht der Ebenbür-tigkeit u. dgl. Eine derartige Folgerung, wie sie die (zweite) Mi-nisterial-Entschließung vom 19. März 1853 gezogeil hat, kann aberum so weniger für schlüssig gelten, als diese Rechte bezüglich derStandesherren auf einem rein historischen Titel, auf derehemaligen, d. h. bis 1896 bestandenen Eigenschaftals einerreichsständischen Familie beruhen, welche Eigenschaft eben darum,weil sie auf einer der Vergangenheit ungehörigen That-sache beruht, der betreffendeil Familie einen unzerstörlichen, undvon keinen fernereil Veränderungen ihres Besitzthuines weiter ab-hängigen persönlicheil Charakter für alle künftige Zeiten aufge-
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