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von dm mediatisirten „Fürsten, Grafen und Herren" ge-sprochen; die IV. Beilage zur bayerischen Verfassungsurknnde unter-scheidet aber zweckmäßig, auch in: Ausdrucke sich der deutschen Bundes-akte anschließend, durchgehend-» die Bestimmungen, welche sich auf diemittelbar gewordenen ehemals reichsständischen fürstlichen und gräf-lichen „Häuser" oder „Familien" beziehen, woran also alleFamilienglieder als solche, kraft ihrer Angehörigkeit zum Hause vonGeblüts wegen, Anspruch haben, von jenen Bestimmungen, welchesich auf das jeweilige Haupt des Hauses beziehen, und durch denBesitz der Standesherrschaft bedingt sind. Es ist sonach auch ein-leuchtend, daß es eben so wenig in der Absicht der IV. Beilagezur bayerischen Verfassungsurkunde liegen kann, als es in ihren:Wortlaute liegt, daß die Zuständigkeit der persönlichen stan-desherrlichen Vorzüge als erlöschend mit der Veräußerung derStandesherrschaft oder einen: Verzichte auf die hierauf bezüglichenAnwartschafts- und Successionsrechte betrachtet werden solle.Eine solche Annahme ist um so mehr unstatthaft, als eben inden: von dem k. Staatsministerium des Innern angerufenenZ. 65 der IV. Beilage zur bayerischen Verfassungsurkunde aus-drücklich vorgeschrieben wird, daß in allen durch dieselbe nicht ab-geänderten Bestimmungen es bei der k. Declaration von: 19. März1807 bleiben solle. Zu den hiernach nicht abgeänderten und inWirksamkeit bleibenden Bestimmungen dieser k. Declaration von:19. März 1807 gehört nun aber namentlich deren Bestimmungunter lük. Ii. Ziff. 14, welche ausdrücklich auf die Bestimmungender Rheinbundsakte Art. 27 über die Veräußerung von Stan-desherrschaften verweist, und deren wahrer Sinn doch wohl nachden vorstehenden (§. 33. 34) Ausführungen keinen: Zweifel mehrunterworfen sein kann.
Wenn aber die (zweite) Minisierial-Entschließung von: 19.März 1853 noch insbesondere glaubt, für ihre Behauptung den§. 2. Vit. VI. der bayerischen Verfassungsurkunde anführen zukönnen, so möchte es schwerlich mehr als eines unbefangenen Blickesauf diese Gesetzesstelle bedürfen, un: die Ueberzeugung zu ge-winnen, daß dieselbe nicht nur nicht das Alindeste zur Unter-