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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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s- 36.

Dieselben Grundsätze, wie sie in den vorstehenden W. 33, 34und 35 als in der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806, der k.bayerischen Declaration vom 19. März 1807 und der deutschenBundesakte vom 8. Juni 1815 enthalten nachgewiesen wordensind, gelten nun aber auch nach der bayerischen Verfassungs-urkunde, insbesondere nach deren Beilage IV, dem Edikte, diestaatsrechtlichen Verhältnisse der vormals reichsständischen FürstenGrafen und Herren betreffend. Die (zweite) Ministerial-Entschlie-stung vom 19. März 1853 selbst erklärt, daß darin in: Wesentli-chen nur die Bestimmungen der k. bayerischen Declaration vom19. März 1807 wiedergegeben werden, und auf diese im §. 65ausdrücklich verwiesen werde. Man kann also auch darin milder(zweiten) Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853 überein-stimmen, daß die IV. Beilage zur bayerischen Versassungsurkundein keinem der k. Declaration vom 19. März 1807 widersprechen-den Sinne aufgefaßt werden dürfe; da aber diese k. Declarationvom 19. März 1807 — wie im H. 34 gezeigt wurde — einenganz anderen Sinn hat, als wie die (zweite) Ministerial-Entschlie-ßung vom 19. März 1853 hineingelegt hat, so kann sonach auchdie IV. Beilage zur bayerischen Verfassungsurkunde nicht für dievon dem k. Staatsministerium des Innern adoptirte Ansicht an-geführt werden.

Uebrigens enthält gerade diese IV. Beilage zur bayerischenVerfassungsurkunde mehrere weitere Momente zur Unterstützungder hier als die richtige vertheidigten Ansicht; namentlich ist un-verkennbar, daß bei der Redaktion dieser IV. Beilage eine beson-dere Rücksicht auf die seit der Erlassung der k. Declaration vom19. März 1807 errichtete deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815genommen worden ist, und leuchtet überall das Bestreben hervor,die bayerischen Bestimmungen mit diesem allgemein deutschenGrundgesetze in Einklang zu setzen. So hatte z. B. die k. Decla-ration vom 19. März 180? immer nur, wie die Nheinbundsakte,