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Seins heim maßgebend ist, was übrigens auch die (zweite) Mi-nisterial-Entschließung von: 19. März 1853 nicht bestreitet;
2) daß die sämmtlichen Mitglieder des gräflichen HausesSeinsheim bei der Abgabe der Verzichtserklärungen in denJah-ren 1810 und 1843 nicht im Entferntesten daran dachten — auchihnen von der k. bayerischen Regierung nicht angesonnen und zu-gemuthet worden war — durch das Ausgeben ihrer eventuellenAnsprüche, Anwartschafts- und Successionsrechte bezüglich der ehe-mals reichsständischen Herrschaft Seins heim auch die hohenStandesrechte auszugeben, welche ihnen als einer anerkanntenagnatisch und fideicommissarisch successionsfähigen Linie des bezüg-lich der Reichsstandschast durch das fürstliche Haus Schwarzen-berg repräsentirten Seinsheimischen Gesammthauses schonzur Reichszeit, und seitdem (seit 1806) nach der RheinbundsakteArt. 23, nach der dieselbe bestätigenden k. bayerischen Declarationund nach der deutschen Bundesakte zustanden; und
3) daß noch im Jahre 1843, bei Abfassung der (ersten) Mi-nisterial-Entschließung vom 2. Juli 1843, das k. Staatsministeriumdes Innern selbst in dem damals vorliegenden und ihmnothwen-dig bekannten, vorgedachten Verzichte der Senioren des gräflichenHauses Seinsheim vom Jahre 1810 auf die Anwartschafts-undSuccessionsrechte an der ehemals reichsständischen Herrschaft Seins-heim, noch kein Hinderniß der fortdauernden Zuständigkeit derpersönlichen standesherrlichen Vorzüge bezüglich des gräflichSeinsheimischen Hauses sah, sondern daß vielmehr damals dask. Staatsministerium des Innern selbst noch der Ansicht war, daßes in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 14 der deutschenBundesakte zur Begründung der Ansprüche des gräflich Seins-heimischen Hauses auf Anerkennung der Zuständigkeit der stan-desherrlichen persönlichen Vorzüge nichts weiter bedürfe, als einesbesseren Nachweises seiner bis zur Auflösung des deutschenReiches behaupteten Eigenschaft einer reichsständischen Familie.