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Häuser, welchen die vollständige, eigentümliche Erwerbung derStandesherrschaften selbstverständlich sehr werthvoll sein mußteund dermal noch sein muß, sogar begünstigt worden war. Wiehätte man aber überhaupt erwarten dürfen, daß sich ein standes-herrliches Haus zu einer Veräußerung seiner Standesherrschaft anseinen Souverän: jemals entschließen würde, wenn ihn: der Ver-lust seiner hohen Standesstellung, insbesondere des hohen Adelsund der Ebenbürtigkeit, als eine unmittelbar eintretende rechtlicheFolge der Veräußerung oder des Verzichtes auf seine eventuellenAnsprüche, Anwartschafts- und Successionsrechte in Aussicht gestan-den hätte!
Dazu kommt in dem vorliegenden Falle noch besonders inErwägung, daß nach der eigenen Angabe der (zweiten) Ministe-rial-Entschließung vom 19. März 1853 die Beitrittserklärungender übrigen Grafen Seins heim zu den: von den Senioren diesesgräflichen Hauses in: Jahre 1810 geleisteten Verzichte erst an: 7.und 30., dann 11. und 16. November 1843 abgegebenworden sind; also zu einer Zeit, in welcher nicht nur bereits —am 6. Januar 1842 — das erste Gesuch des Grafen Max Er-kinger von Seinshein: an S. M. den König Namens dergräflichen Familie Seinshein: um Anerkennung ihrer standes-herrlichen Eigenschaft eingereicht, sondern eben erst kurz vorher —am 2. Juli 1843 das gräfliche Haus auf diese allerunterthänigsteEingabe durch das k. Staatsministerium des Innern dahin beschie-den worden war, daß „ihn: die Beibringung weiterer Auf-schlüsse und Nachweise zurBegründung der erhobenen„Ansprüche unbenommen sei."
Hält man nun diese Vorgänge zusammen, so ergibt sich dochunläugbar mit Evidenz:
1) daß die Verzichte des gräflichen Hauses Seinsheimin einer die sämmtlichen Mitglieder desselben bindenden Weiseüberhaupt erst vollständig 1843, also erst zu einer Zeit vorlagen,welche unbestreitbar erst nach der Emanation der deutschen Bun-desakte eingetreten ist, und daß daher diese auch für die Beurtheilungder Zuständigkeit der hohen Standesrechte des gräflichen Hauses