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Häusern oder Familien nicht etwa erst neu verliehen, sondernnur als „verbleibend" bestätigt wurden und somit ausge-sprochen worden war, daß sie diesen Familien als von der Reichszeither zuständig betrachtet werden sollten, so daß die Auflösung desdeutschen Reiches auch nicht als eine Unterbrechung der Zu-ständigkeit dieser persönlichen Vorzüge, namentlich des hohen Adelsund der Ebenbürtigkeit betrachtet werden dürfe.*) Als der Zeit-punkt, auf welcheu hinsichtlich der Zuständigkeit dieser hohenpersönlichen Vorzüge Rücksicht genommen werden soll, ist somitausdrücklich das Jahr 1806 benannt. Eine Familie, welche indiesem Jahre noch eine reichsständische, bez. eine anerkannteLinie eines reichsständischen Hauses war, hat daher nach der deut-schen Bundesakte Art. 14 schon wegen dieses tatsächlichen Um-standes allein ein unentziehbares Recht auf die gedachten hohenpersönlichen Vorzüge, ohne Unterschied, ob sie zur Zeit der Ema-nation der deutschen Bundesakte (1815) noch im Besitze ihrer frü-her reichsständischen Herrschaft war oder nicht, oder durch dasAusgeben ihrer eventuellen Ansprüche, Anwartschafts- und Succes-sionsrechte nach dem Jahre 1806 aus allem Realnexus zu dersel-ben getreten war.
Es kann daher auch der gräflich Seinsheimischen Fa-milie bezüglich der Zuständigkeit der hohen Staudesrechte — undvon diesen ist hier allein die Rede — nicht schaden, wenn die Se-nioren dieses gräflichen Hauses im Jahre 1810, so wie die(zweite) Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853 angibt,gegen eine von der k. bayerischen Regierung geleistete Entschädi-gung auf die eventuellen Ansprüche und Successionsrechte bezüglichder ehemals reichsständischen Herrschaft Seins heim verzichtethaben. Es ist in diesem Falle überhaupt nichts geschehen, als wasnach dem Art. 27 der Rheinbundsakte und nach der k. bayerischenDeclaration vom 19. März 1807 Int. II. Ziff. 14 vorgesehenund gestattet und in dem Interesse der dermal souverainen
*) Daher heißt es auch in der deutschen Bundesakte Art. 14 ausdrücklich,daß diesen fürstlichen und gräflichen Häusern die Ebenbürtigkeit indem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt.