— 91 —
Jahre 1806 innegehabten Besitz von reichsständischen Landesherr-schaften als verbleibend zugesichert worden sein, so ist doch derfortwährende Besitz der ehemaligen reichsständischen Herrschaf-ten nicht zur Bedingung der Fortdauer dieser persönlichen Vor-züge der nunmehr standesherrlichen Familien gemacht worden, undist die Veräußerung derselben — welche namentlich den dermali-gen souverainen Häusern sogar willkommen sein mußte, da sienach der Nheinbundsakte Art. 27 und der als subsidäres Bundes-gesetz erklärten k. bayerischen Declaration lüt. H. Ziff. 14 sichsogar das Vorkaufsrecht bezüglich derselben beilegten — auch in derdeutscheu Bundesakte nicht mit dem Verluste der hohen persönli-chen Vorzüge bedroht. Es sind diese persönlichen hohen Vorzügeüberdies Rechte, welche ihrer juristischen Natur nach recht wohlauch ohne einen gewissen Realbesitz einer Familie zukommen undVerbleiben können, und schon ans diesem Grunde wäre eineausdrückliche gesetzliche Vorschrift unerläßlich gewesen, wenn esin der Absicht der deutschen Bundesakte gelegen hätte, daß dieseRechte, ebenso wie die ihrer juristischen Natur nach nur unterVoraussetzung eines gewissen Realbesitzes denkbaren dinglichenRechte, mit der Auflösung des Nealnexus hätten fortan erlöschensollen. Eine solche gesetzliche Vorschrift wäre aber um so uöthigergewesen, als nach dem bisherigen durch die Rheinbundsakte unddie k. bayerische Declaration vom 19. März 1807 begründetenRechte das Aufgeben des Realnexus zu der früher reichsständischenBesitzung den Verlust der hohen Standesrechte und anderen per-sönlichen Vorzüge nicht zur Folge gehabt hatte, und es überhauptein in ganz Deutschland notorischer, auf allgemeinem Herkommenberuhender und in der Praxis ausnahmslos anerkannter Grund-satz ist, daß die persönlichen Vorrechte, wie der Adel des Geschlech-tes und die darauf bezüglichen Titel und Prädikate u. s. w. mitder Veräußerung des bisherige!: adeligen Familiengutes oder den:Verzichte auf Anwartschafts- und Successionsrechte an demselbennicht verloren gehen.
Dazu kommt aber noch, daß nach der deutsche:: BundesakteArt. 14 alle diese hohe:: persönlichen Vorzüge den standesherrlichen