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Eben so wenig als durch die k. bayerische Declaration vom19. März 1807, ist aber durch die deutsche Bundesakte vom 8.Juni 1815 Art. 14 etwas an den durch die Rheinbundsakte auf-gestellten Grundsätzen verändert worden. Dies ergibt sich schondaraus, daß die gedachte k. bayerische Declaration vom 19. März1807 in dem Art. 14 der deutschen Bundesakte selbst als subsi-diäres Bundesgesetz, bez. als Basis und Norm für die nähere Be-stimmung der standesherrlichen Rechtsverhältnisse erklärt wordenist, wie die (zweite) Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853ausdrücklich anerkennt. Dazu kommt aber noch insbesondere, daßder Art. 14 der deutschen Bundesakte noch weit schärfer, als esin der Rheinbundsakte und in der k. bayerischen Declaration vom19. März 1807 geschehen war, dicpersönlichen Vorzüge oderdas hohe Standesrecht der standesherrlichen Familien, diepolitischen Vorrechte ihrer Häupter und die dinglichen, d. h.die auf die Standesherrschaften und sonstigen Güter bezüglichenund durch deren Besitz bedingten besonderen Rechte unterscheidet.
Hiernach erscheinen nun als die Rechte, welche den ehemalsreichsständischen im Jahre 1806 und seitdem mediatisirten fürst-lichen und gräflichen „Häusern" oder wie es abwechselnd heißt:„Familien" als solche persönliche oder Status-Rechte undVorzüge zugesichert werden, die ihnen als Familienzustandsrechtebez. allen ihren Mitgliedern als solchen, „bleiben" sollen, dieZugehörigkeit zum hohen Adel in Deutschland, das Recht derEbenbürtigkeit, das Recht die privilegirteste Klasse, ins-besondere in Bezug auf die Besteuerung, im Staate zu bilden, un-beschränkte Aufenthaltsfreiheit, Aufrechterhaltung ihrerFamilienverträge und Autonomie in Bezug auf ihre Fa-milienverhältnisse überhaupt, privilegirter Gerichtsstand undMilitärfreiheit.
Mögen nun alle diese persönlichen Vorzüge den standes-herrlichcn Familien immerhin aus Rücksicht auf ihren bis zum