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Entschließung vom 19. März 1853 vollkommen darin übereinstim-men, daß die k. bayerische Declaration vom 19. März 1807 ganzim Einklänge mit den Grundsätzen steht, welche die Rheinbunds-akte über die hier in Frage kommenden Verhältnisse aufgestellthat; man wird aber eben hiernach zu dem ganz entgegengesetztenResultate gelangen, daß eben deßhalb die persönlichen standes-herrlichen Vorzugsrechte von der Veräußerung der Standes-herrschaft gar nicht berührt oder alterirt werden konnten.
Da nun aber feststeht, daß die reichsständische fränkische Fidei-commißherrschaft Seins heim zur Zeit der Erlassnng der k. baye-rischen Declaration vom 19 März 1807 sich in dein Besitze desvon der Krone Bayern als standesherrlich anerkannten fürstlichenHauses Schwarzenberg befand und damals unter der allge-meinen Bezeichnung des Fürstenthumes Schwarzenberg mitbe-griffen war, und daß die Grafen von Seins heim in Bezugauf diese reichsständische Fideicommißherrschaft Seinsheim sichin der Stellung von agnatisch und fideicommissarisch successions-berechtigten Anwärtern wirklich befanden, so ergibt sich von selbst,daß der hierdurch vollkommen begründete persönliche Charakterderselben als Mitglieder eines standesherrlichen Hauses durch denim Jahre 1810 erfolgten Verzicht auf ihre eventuellen Ansprücheund Successionsrechte nicht aufgehoben oder vernichtet worden ist,sondern nach wie vor fortbestand. Es mag vielleicht ein Versehengenannt werden, daß das gräfliche Hans Seins heim bei derAusstellung dieses Verzichtes sich die Anerkennung der Fortdauerseines bis zur Auflösung des Reiches unbestreitbar bestandenenhohen Standesrechtes nicht ausdrücklich ausbedungen hat, wodurchallen späteren Anfechtungen vorgebeugt worden wäre; es kann aberdiese Unterlassung keinen rechtlichen Nachtheil für die hohen Stan-desrechte dieses gräflichen Hauses zur Folge haben, da sich dieFortdauer derselben nach den damals noch allein maßgebendenBestimmungen der Rheinbundesakte und der hieran genau anschlie-ßenden k. bayerischen Declaration vom 19. März 1807 ganz vonselbst verstand, und somit eine rechtliche Nothweudigkeit zur ausdrück-lichen Erklärung des vorgedachten Vorbehaltes in keiner Weise vorlag.