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liche Vorzüge mit der Veräußerung der Standesherrschaftaußerhalb der standesherrlichen Familie oder mit der Lösung einesjeden Realnexus zu derselben verloren gegangen wären, so mußdie Richtigkeit einer solchen Behauptung geradezu widersprochenwerden, und ergibt sich die Jrrthümlichkeit derselben mit vollerEvidenz eben aus den in der (zweiten) Ministerial-Entschließungvom 19. März 1853 angeführten Artikeln der Rheinbundsakteselbst.
Z. 34.
Der Grundsatz, welchen sonach die Rheinbundsakte vom 12.Juli 1806 ausgestellt hat, daß nämlich die persönlichen Vor-rechte der standesherrlichen Familien mit der Veräußerungder Standesherrschast außerhalb der Familie oder durch einenVerzicht auf die eventuellen Ansprüche und Successionsrechte undsomit durch das Austreten aus dem Realnexus zu der frag-lichen Besitzung nicht verloren gehen, hat nun aber durch dienachfolgende politische Gesetzgebung in Deutschland überhaupt undin Bayern insbesondere nicht nur keine Abänderung, sondern wie-derholte Bestätigung gefunden. Zunächst ist dies in der k. bayeri-schen Declaration vom 19. März 1807 geschehen, welche die Be-stimmung der künftigen Verhältnisse der mediatisirten Fürsten,Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsge-walt zum Gegenstande hat. Auch in dieser k. bayerischen Decla-ration tritt, wie es der Natur der Sache nach gar nicht an-ders sein konnte, die Unterscheidung von persönlichen Vorzügender standesherrlichen Familien und ihrer Häupter und von ding-lichen standesherrlichen Rechten scharf hervor; dabei sind die inder Rheinbundsakte gegebenen Grundlagen überall festgehaltenund ist auch immer auf die einschlägigen Artikel der Rheinbunds-akte verwiesen worden.
Insbesondere ist dies in Bezug auf die Veräußerungender standesherrlichen Besitzungen geschehen, hinsichtlich deren unterLit. II. Ziff. 14 einfach auf den Art. 27 der Rheinbundsakte ver-wiesen worden ist. Man kann daher mit der (zweiten) Ministerial-