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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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ter dessen Souverainetät sie sich befinden Die Rheinbundsakte siehtalso den Fall voraus, daß Veräußerungen der mediatisirtenBesitzungen vorkommen können; sie gestattet diese Veräußerungenunter einer gewissen Beschränkung hinsichtlich der Person des neuenErwerbers; sie knüpft aber an eine solche Veräußerung durchauskeinen Nachtheil für die mediatisirten Fürsten und Grafen be-züglich der ihnen und ihren Geblütserben beigelegten persönli-chen Vorzüge; namentlich bedroht sie dieselben für solchen Fallnirgends mit dem Verluste derselben, und insbesondere tritt nir-gends auch nur die leiseste Andeutung hervor, daß die Veräuße-rung der mediatisirten Besitzungen irgend einen nachtheiligen Ein-fluß auf die im Art. 28 als selbstverständlich bleibend vorausge-setzte hohe Adelseigenschaft der nunmehrigen standesherrlichen Fa-milien haben solle. Hierbei muß noch daran erinnert werden,daß in der Rheinbundszeit niemals streitig oder einem Zweifelunterworfen gewesen ist, daß die standesherrlichen Häuser zum ho-hen 2ldel gehören, sondern nur darüber eine Zeitlang ein Schwan-ken der Ansichten hervortrat, ob nicht die bei der Auflösung desReiches souverain gewordenen ehemals reichsständischen Häuser derneu erlangten Souverainetät wegen etwa über den hohen Adelselbst heraufgetreten wären und nunmehr eine noch höhere beson-dere Standesklasse bildeten.

Es ist aber einleuchtend, daß, wenn nach der Rheinbundsaktedie persönlichen Vorzüge, welche sie den mediatisirten sürstli-chen und gräflichen Familien beilegt oder als ihnen selbstverständ-lich verbleibend betrachtet, selbst durch die völlige Veräußerungder Standesherrschast außerhalb der Familie nicht verlorengingen, ein solcher Verlust ebensowenig für eine einzelneLinie eines standesherrlichen Hauses eintreten konnte, wenn die-selbe durch einen Verzicht aus ihre „eventuellen Ansprücheund Successionsrechte aus jedem Realnexus zu derfraglichen Besitzung" trat.

Wenn demnach in der (zweiten) Ministerial-Entschließung vom19. März 1853 die Ansicht ausgesprochen werden will, daß schonnach der Rheinbundsakte Art. 26—32 sämmtliche standesherr-