— 86 —
Herren und ihren Geblüts-Erben (lismtisrs) das Recht beigelegt,in Criminalsachen durch Standesgleiche (xar Isars pairs) gerichtetzu werden. Es wird hiermit zugleich ausgedrückt und als etwasSelbstverständliches, was gar keiner weiteren Bestimmung bedurste,anerkannt, daß die mediatisirten Fürsten und Grafen, welche inden Art. 27, 28 und 31 noch immer als „prinsss st soiatssastllölleiasnk rsZnants" bezeichnet werden, das hohe Standesrecht,welches sie in der Neichszeit mit den übrigen, nunmehr souveraingewordenen Reichsständen gemein hatten, ungeschmälert beibehal-ten, bez. nach wie vor einen hohen Adel bilden. Daneben wirdden mediatisirten Fürsten und Grafen im Art. 28 zugleich zuge-sichert, daß niemals die Strafe der Vermögensconfiscation gegensie ausgesprochen werden darf. Nach Art. 31 sind dieselben sodannauch für befugt erklärt, ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nach Beliebenin jedem Rhcinbundsstaate und jedem auswärtigen, mit dem Rhein-bunde in Frieden lebenden Staate, oder auf den ihnen selbst etwaauswärts noch verbleibenden Besitzungen zu nehmen, und ihreRenten oder Kapitalien in das Ausland zu ziehen, ohne deßhalbeiner Nachsteuer oder andern Abgabe zu unterliegen. Die umfas-sendsten Bewilligungen wurden den mediatisirten Fürsten und Gra-fen aber hinsichtlich ihrer Besitzungen in dem Art. 27 gemacht,woselbst ihnen dieselben nebst allen nutzbaren grundherrlichen, lehen-herrlichen und gerichtsherrlichen Rechten mit dem vollen Charaktereines Privateigenthums und patrimonialer Rechte beigelegt wurden,unter der Zusicherung, daß sie bezüglich der Besteuerung den Be-sitzungen der Prinzen der regierenden Häuser gleichgestellt werdensollten.
In dem zweiten Absätze des Art. 28 der Rheinbundsaktebefindet sich sodann noch eine Bestimmung, welche in der (zweiten)Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853 nicht beachtet oderdoch nicht gehörig gewürdigt worden ist. Es wird nämlich daselbstvorgeschrieben, daß die mediatisirten Besitzungen an keinen Sou-verain veräußert werden dürfen, der nicht Mitglied des Rhein-bundes ist, und daß auch in sonstigen Veräußerungsfällen dieseBesitzungen vorerst dem Souverain angeboten werden müssen, un-