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und Successionsrechte" geleistete Verzicht auf den Fortbe-stand oder Verlust des bis dahin unbestreitbar dem gräflichenHause Seinsheim zugestandenen Charakters der Standes-herrlichkeit haben könne?
Die (zweite) Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853gibt nun zwar keine näheren Andeutungen über das juristischeWesen des im Jahre 1810 vorgekommenen Rechtsgeschäfts, inGemäßheit dessen von den Lsrüoron des gräflich Seins heimi-schen Hauses der vorgedachte Verzicht erklärt worden sein soll,sowie auch darin keine näheren Angaben über den Umfang diesesVerzichtes enthalten sind. Es erscheint aber — ohne den etwai-gen Rechten des gräflichen Hauses aus jenein Rechtsgeschäfte oderdessen etwaigen Einwendungen gegen die dein fraglichen Verzichte indieser (zweiten) Ministerial-Entschließung gegebenen Deutung etwasvergeben zu wollen — in Bezug auf die vorliegende Rechtsfrageals ganz einflußlos, wenn man auch davon ausgeht, daß sich die-ser Verzicht aus „eventuelle Ansprüche und Successions-rechte" an der ehemals reichsständischen Herrschaft Seinsheimbezogen habe, und die gräfliche Familie damit „aus jedemRealnexus" zu der fraglichen Besitzung getreten sei.
Da es sich um einen Vorgang handelt, welcher in demJahre 1810 — also vor der Errichtung der deutschen Bundesaktevom 8. Juni 1815 und der Emanation der bayerischen Verfassungs-urkunde von 1818 — stattgesunden haben soll, so sind vor Allem dieeinschlägigen Bestimmungen der Rheinbundsakte von: 12. Juli1806 und der k. bayerischen Declaration von: 19. März 1807näher zu betrachten.
Die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 Art. 26—32 be-schäftigt sich vorzugsweise mit der Regulirung der politischen Stel-lung der mediatisirten Fürsten und Grafen zu ihren neuen Sou-veränen; indessen tritt in ihr doch schon deutlich eine Unterschei-dung von persönlichen Rechten der mediatisirten Familien,insbesondere ihrer Häupter, und von dinglichen Rechten oderRechten in Bezug auf die Besitzungen derselben hervor. So wird z. B. imArt. 28 der Rheinbundsakte den mediatisirten Fürsten, Grafen und