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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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Hauses, als Mitglieder eines unbestreitbar standesherrlichenHauses, hat sich auch, nach der eigenen Angabe der (zweiten) Mi-nisterial-Entschließung von: 19. März 1853, bis zum Jahre 1819nicht das Mindeste verändert.

Wenn daher diese (zweite) Ministerial - Entschließung vom19. März 1853 in ihrem Schlußsatze zuerst als einen sie zur Ab-weisung des Gesuches des gräflichen Hauses Seinsheimbestimmenden Erwägungsgrund anführt, daß diese gräflicheFamilie sich schon vor der Auflösung des Reiches und zur Zeitderselben nicht mehr im wirklichen Besitze der reichsständi-schen Herrschaft Seinsheim befunden habe, so ist dies ganz irre-levant, weil nach der eigenen Ausführung der gedachten (zweiten)Ministerial-Entschließung es vollkommen zur Begründung der Mit-gliedschaft eines standesherrlichen Hauses genügt, wenn die in Fragestehende Linie im Besitze ihrer eventuellen Ansprüche undSuccessionsrechte war, was, wie nicht bestritten werden kann,bei der gräflich Seins heimischen Familie in den Jahren1806—1810 wirklich der Fall gewesen ist, und weil diese gräf-liche Familie — was die (zweite) Ministerial-Entschlie-ßung vom 19. März 1853 übersehen hat — überhaupt keinenAnspruch darauf erhebt, als eine „selbstständige" standesherrlicheFamilie betrachtet zu werden, sondern nur wegen der ihr mit demfürstlich Schwarzenbergischen Hause gemeinsamen Mitglied-schaft im Seinsheimischen Gesammthause die Theilnahmean dem standesherrlichen Charakter dieses nur in erster Reihe vonden Fürsten von Schwarzenberg zurepräsentirenden Gesammt-hauses Seinsheim für sich in Anspruch nimmt.

Z. 33.

Es bleibt demnach nur noch die oben §. 31 angeführte zweite,und unverkennbar hauptsächlichste Rechtsfrage übrig, bez.die Frage, welchen Einfluß der im Jahre 1810 und bez. 1843gegen eine von der k. bayerischen Regierung gewährte Entschädi-gung von den Mitgliedern der gräflich Seinsheimischen Fa-milie auf ihre damals noch bestandenen „eventuellenAnsprüche