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„Bank das competirende Sitz- und Stimmrecht bestritten, be-sorgt und vertreten werde".
Denn das wußte doch damals unzweifelhaft jedes Mitglieddes fränkischen Kreises, insbesondere das Kreisdirectorium, undwar eben so notorisch als unbestreitbar, daß der Fürst von Schwar-zenberg seiner Abstammung nach ein Seins heimer war, daßer auf der fränkischen Grafenbank nur als Seinsheimersaß und „unter diesem Namen" stimmte, und somit mußte dochdas Kreisdirectorium, bez. der Kurfürst Kurerzkanzler Erzbischofvon Mainz glauben, und hatte Recht zu glauben, daß er allesMögliche und das Bestimmteste und Deutlichste über die Zustän-digkeit und den thatsächlichen, wirklichen Bestand derKreisstandschaft des gräflichen Hauses Seinsheim gesagt habe,wenn er attestirte, daß noch zur Stunde ein Mitglied dessel-ben, ein Seinsheimer, welcher sich von seinen übrigen neuerworbenen Dignitäten Fürst von Schwarzenberg nennt, dasunbestritten dem Gesammthaus Seins heim zuständige Sitz-und Stimmrecht bei dem fränkischen Kreise ausübt.
Daß es aber auch wirklich die Absicht des Kurfürsten Kurerz-kanzlers Erzbischofs von Mainz bez. des Direktoriums des frän-kischen Kreises war, dies zu sagen und auszudrücken, erhellt nochüberdies auf das Bestimmteste aus der Einleitung der hervorge-hobenen Stelle mit der Partikel „auch".
Hiermit ist unverkennbar angedeutet, daß der nachfolgendeSatz eine weitere Bestätigung, ein weiteres Moment zurBegründung desselben Zeugnisses enthalten soll, zu dessen Begrün-dung die voranstehenden Momente angeführt worden waren. Au-ßerdem würde hier dieses „auch" ganz sinnlos stehen, und müßte,wenn ein Gegensatz zu der vorhergehenden Bescheinigung derJntroduction von Geinsheim bei dem fränkischen Kreise u. s. w.hätte ausgedrückt werden wollen, nothwendig eine andere Satzver-bindung gewählt und imGegentheile gesagt worden sein: „jedochwird das Sitz- und Stimmrecht von Schwarzenberg als demnunmehrigen Inhaber der Herrschaft Seinsheim ausgeübt".Einen solchen, die Bedeutung der Jntroduction von Seinsheim