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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
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von 1589 und des hieran anschließenden, lediglich die Successions-ordnung in dem Fideicommiß modificirenden Familien-Vertrages,des Straubinger Vergleiches vom 10. Juni 1655, Inhaber derfränkischen Herrschast Seinsheim und somit in Bezug auf dieseHerrschaft das regierende Haupt des Seinsheimischen Ge-sa mm thauses war, so liegt hiermit unbestreitbar und offenkundigder vollständigste Beweis vor, daß wirklich alle diejenigenMomente vorhanden sind, von deren Dasein die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 selbst die Anerkennung der reichs-ständischen Eigenschaft des gräflichen Hauses Seinsheimabhängig gemacht hat — nämlich „daß die Familie selbst, resp.das Haupt derselben" zu jener Zeit noch stimmberechtigt aufReichs- und Kreistagen war.

Hätte die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843das verwandtschaftliche Verhältniß von Schwarzenberg undSeinsheim nicht so gänzlich übersehen, und das Wesen des Fa-milienvertrages, des Straubinger Vergleiches vom 10. Juni 1655,so vollständig verkannt, so hätte sie niemals auf die Aufstellungeines solchen Einwandes, wie der hier besprochene versallen kön-nen, der bei Beachtung dieser Momente sofort in sich selbst zu-sammenfällt. Es ist wahrlich nicht abzusehen, wie der Kurfürst-Erzkanzler, Erzbischof von Mainz, als fränkisches Kreisdirectoriumsein Zeugniß für die Kreisstandschast des gräflichen Hauses Seins-heim anders oder besser hätte einrichten sollen oder können, alses dadurch geschehen ist, daß er die Admission und Jntroductiondes Seinsheimischen Hauses überhaupt zum Sitz- undStimmrecht bei dein fränkischen Kreis mit Hinweis auf den Kreis-Abschied vom 20. Oktober 1590, sodann die Bekleidung des Amteseines Kreisobersten durch „Einen von Seinsheim im vorigenLaoovlo" und endlich die Thatsache attestirt, —

„daß auch bis auf diese Stunde (9. Januar 1726) von des„Herrn Fürsten zu Schwarzenberg Liebden als jetzmaligem„Inhaber vormeldter Reichsgüter unter demNamenSeins-„heim bei öfters erwähnten Kreis-Conventen in der gräflichen