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wieder aufhebenden Gegensatz zu attestiren, lag nun aber, wiesowohl die gewählte Partikel „auch", als der ganze Zusammen-hang und namentlich der Schluß des ganzen Attestes zeigt, nichtin der Absicht des Kurfürsten Erzkanzlers, bez. des Directoriumsdes fränkischen Kreises; denn dieses erklärt schließlich, dem Grasenvon Seins heim ein Attest des Inhaltes, wie er es erbeten,ertheilen zu wollen, und die Bitte des Grafen war eben, wie derEingang des Attestes zeigt, darauf gerichtet gewesen, ihn: zu be-zeugen, „daß die Seinsheimische Familie bei dem fränkischenKreis in dem gräflichen Collegio introducirt sich befinde, auchin den fränkischen Kreis-Versammlungen des Voti st Lsssiouissich zu praevaliren habe", d. h. daß das Sitz- und Stimmrechtauch gegenwärtig noch von dem Hause, bez. von einem Mit-glieds desselben auf den Namen des Gesammthauses Seins-heim ausgeübt werde.
Es ist bereits oben (Z. 17.) darauf hingewiesen worden, daßauch die in diesen: Atteste des Kurfürsten Erzkanzlers als Direc-torium des fränkischen Kreises gebrauchten Worte, nämlich „daß„das Seinsheimische Sitz- und Stimmrecht durch den Fürsten„von Schwarzenberg, unter dem Namen Seinsheim,„bestritten, besorgt und vertreten werde" in wohlbedachterAbsichtlichkeit gewählt sind, um so anschaulich als möglich auszu-drücken, daß Schwarzenberg das Seinsheimische Sitz- undStimmrecht als ein dem Gesammthause Seinsheim zuständi-ges Recht in derselben Weise ausübte, wie dies notorisch in jedemreichsständischen Hause und jederzeit durch das Haupt jenerLinie geschehen ist, welche nach der für das Gesammthaus gelten-den fideicommissarischen oder sonstigen hausvertragsmäßigen Suc-cessions-Ordnung vor den übrigen, ebenfalls zu der reichs-ständischen Besitzung successionsberechtigten Linien berufen war.
Es erübrigt daher nur noch daraus hinzuweisen, daß, wennwirklich so, wie die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli1343 andeutet, das Attest des Kurfürsten Erzkanzlers, bez. desfränkischen Kreisdirectoriums von: 9. Januar 1726 auch zu den:Zwecke einer Bewerbung eines Grafen von Seinsheim unreine