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gangen hat)—so kann doch darüber kein Zweifel bleiben, daß dasStatut vom 16. Februar 1656 nichts Anderes und nicht wenigerbesagen wollte und wirklich besagt hat, als daß zur Erlangungeiner Edel-Präbende an dem Erzstifte Cöln nur ein Herr auseinem wirklich reichsständischem Hause für edel genug undsomit für befähigt geachtet werden soll, und zwar nur ein Herraus einem Hause, welches sich schon seit vier Generationenim Besitze der Reichsstandschast befindet, und in welchemsämmtliche nachzuweisende Ahnen des Aufzunehmenden,sowohl von väterlicher wie mütterlicher Seite, aus reichsständi-schen Häusern abstammen.
Wie man bei einer solchen enorm rigorosen, aber völlig klarenund längst allgemein bekannten Bestimmung des Statuts vom16. Februar 1656 auf den Gedanken gerathen konnte, als handlees sich bei diesem Statut nur um „einen historischen Nachweisaus der Vorzeit", d. h. die reichsständische Qualification desGroßvaters des Großvaters, so daß nichts darauf ankomme,wenn das Haupt der Familie „inzwischen" — also etwa seitden Zeiten des Vaters des Großvaters her — die reichsstän-dische Qualification verloren habe, und folglich die Familie desAuszunehmenden zur Zeit seiner Bewerbung um die Aufnahmekein reichsständisches Haus mehr sei, — möchte schwer zu be-greifen sein, und kann nur aus einem Uebersehen des untrenn-baren Zusammenhangs der vorgedachten Bestimmungen erklärtwerden. Nach dem Wortlaute und Geiste jenes Statuts kamdaher allerdings die reichsstaatsrechtliche Stellung der Familie desAufzunehmenden vor Allem in Betracht; sie muß nicht nur einereichsständische sein, sondern muß es sogar schon von Alters, vonvier Generationen her gewesen sein, und darf in der Ahnenreihekein Mitglied erscheinen, welches nicht einem reichsständischen Hauseaugehört hätte. Daher kann und darf allerdings, wenn ein Be-werber diese Probe gemacht hat, und dieß in glaubhafter Weise,wie hier vorliegt bezeugt ist, von der vom neuen Capitularen ge-machten Probe auch umgekehrt eine Schlußfolgerung auf dasStandesverhältniß des Hauses, aus dem er hervorgegangen ist,