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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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gezogen werden, wie dies auch notorisch bei allen dermal zu füh-renden Adelsproben anerkannt ist. Zieht man dabei noch in Be-tracht, daß wie der Eingang sagt, die Erwerber der Edel-Präben-den „illusti-ss" sein müssen, auf welches Prädikat, welches demheutigen „Erlaucht" entspricht, nur reichsständische Geschlech-ter Anspruch hatten, so erhellt auch hieraus schon, daß der Auf-zunehmende selbst einem zur Zeit der Aufnahme noch reichsstän-dischen Hause angehören mußte, da außerdem er ohnehin aufdieses Prädikat (keinen Anspruch und somit überhaupt nicht dieBefähigung zur Bewerbung um eine Edel-Präbende am ErzstiftCöln hätte haben können. Wollte man sich aber etwa, um die —überdies aller Notorietät widerstreitende — Auslegung des Sta-tuts in der (ersten) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843zu retten, daran anklammern, daß in dem Statine (im mittlerenSatze) ja nur gefordert sei, „daß des xrolmutis Großvaters Groß-vater als ein Reichsstand im hl. römischen Reich begütert ge-„wesen oder noch sei", so muß auch dieser schwache Rettungs-versuch als ganz vergeblich erachtet werden. Es ist nämlich noto-risch, daß die heut zu Tage regelmäßig als disjunctiv zu ge-brauchende Partikel „oder" nach dem Ltzllus eui-ias im XVI. undX1TI. Jahrhundert ebenso oft auch conjunctiv, anstatt „und",wie disjunctiv gebraucht wurde, daher denu auch obige Wortedem Zusammenhang nach in dem Sinne von „begütert gewe-sen und noch sind" aufgefaßt werden müssen. Eben so oftsteht bekannter Maßen das regelmäßig conjunctiv zu gebrau-chende „und" häufig disjunctiv für „oder", von welcher Ver-wechselung das vorliegende Statut selbst sogleich in dem letzten deroben angeführten Sätze ein schlagendes Beispiel gibt. Wenn näm-lich daselbst bezüglich der sog. Collateral-Ahnen die Attestirunggefordert wird, daß sie von reichsständischem Grasen- oder Frei-Herrn-Stand u. s. w. „gewesen und noch sein" — so kanndies nur im Sinn von „oder noch sind" verstanden werden, dadas „gewesen" offenbar sich auf die Verstorbenen, das „nochsein" auf die noch Lebenden bezieht. Demnach wird eine unbe-fangene und sachkundige Prüfung sicher nicht umhin können, an-