Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
54
Einzelbild herunterladen
 

— 54 —

„genzutreten und sie zu verhüten". Es wird dabei die Besorgnißausgesprochen, daß durch solche Mißbräuche „endlich der bis anhero„erhaltene Lxlonäoi- und xraoi-ogatio vor anderen Erz- und„Stiftern vergehen und zerfallen dürfte", und sodann wird als„unabänderliches Gesetz" der Grundsatz aufgestellt,

„daß von nun an Keiner weder all posseosiouoiu psrsoimlöm„Edel-Präbend, noch aä xvimuia i-ssiäsutiaiu, (noch) weniger„looura oupiwlarova admittirt werden sollte, er habe dann von„Vater- und Mutter-Seiten acht, also in allem sechzehn Ahnen,„deren Wappen mit ihren Farben, wie Herkommens, gemalt,„und benebenst nicht allein schriftlich aufgesetzt, sondern auch„von einem Chur- und Fürsten, wie ingleichen zwei Reichsgra-„fen, so sich ebenfalls auf allhiesiges Domstift qualificiren kön-„nen, unterschrieben".

An diese genaue und umständliche Bestimmung, daß und wieder Beweis von 16 Ahnen von dem Aufzunehmenden zu führensei, reiht sich sodann erst die in der (ersten) Ministerial-Entschlie-ßung vom 2. Juli 1843 hervorgehobene (auch hier oben angeführte)weitere Bestimmung über das an, was außerdem noch von dengedachten Chur- und Fürsten und Reichsgrafen an Eidesstatt inBezug auf den vom Großvater des Großvaters schon inne-gehabten Besitz eines reichsständischen Landes undausgeübte Reichs- und Kreisstaudschaft attestirt werdenmuß, und auch selbst dies soll noch nicht genügen, „sondern" essoll überdies attestirt werden,

„daß die übrigen Collateral-Ahnen*) auch von Kaiser-,„König-, Churfürsten-, Grafen- und Freiherren-Stand gewesen„und noch sein".

Betrachtet man nun den in der (ersten) Ministerial-Entschlie-ßung vom 2. Juli 1843 hervorgehobenen Satz in seinein Zusam-menhange mit dem unmittelbar vorhergehenden und dem un-mittelbar nachfolgenden Satze — (welche beide hier mitgetheilteSätze die gedachte Ministerial-Entschließung mit Stillschweigen über-

Hierunter werden die übrigen Ahnen verstanden, die neben demVater, Großvater, Urgroßvater u, s, w. in dem Stammbaum erscheinen.