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§. 22^
Ganz entschieden bezeugen aber sodann die oben in: Z. 3 unterZiffer 3, Lit. d. und o. aufgeführten Urkunden, die reichsständischeEigenschaft des gräflichen Hauses Seinsheim. Aus derersteren dieser Urkunden, dem Statute des Cölner Domkapitelsvom IL. Februar 1656 ergibt sich nämlich mit voller Bestimmt-heit, daß nur Herren aus reichs ständischen Häusern für be-fähigt galten, dortselbst eine adelige Präbende zu erhalten. Diezweite dieser Urkunden bezeugt nun aber unter den: 1. Mai 1754die wirklich geschehene Verleihung eines solchen Eauoiüoatss undeiner adeligen Präbende (?raeböuäa uolnlis) an den: Cölner Erz-stifte an den
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Obschon hiernach die Ueberzeugung sich von selbst aufdrängenmuß, daß der gedachte Gras Adam Friedrich Joseph Mariavon Seinshein: ein Mitglied eines reichsständischen Hauses ge-wesen sein müsse, indem sonst die Verleihung dieser adeligen Prä-bende an denselben nicht hätte stattfinden können, und obschon no-torisch ist, daß bei der Beweisführung über die ritterliche oderhochadelige Abkunft eines gewissen Geschlechtes ganz besonderes Ge-wicht darauf gelegt zu werden pflegt, wenn der Nachweis erbrachtwerden kann, daß Mitglieder desselben Canonicate oder adeligePräbenden in solchen Stiftern erlangt hatten, welche adelige Ahnen-probe, bez. je nach den Statuten den Beweis des ritterlichen oderdes hohen, reichsständischen Adels des Aufzunehmenden verlangten,so hat doch die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843geglaubt, in den: vorgedachten Vorgange keinen hinreichenden Be-weis dafür finden zu können, daß der Graf Adam FriedrichJoseph Maria von Seinshein: einen: reichsständischen Ge-schlechte angehört habe.
Die gedachte (erste) Ministerial-Entschließung von: 2. Juli1843 führt zuerst an, das angezogene Statut von: 16. Februar