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steht, so ist es an sich völlig gleichgültig, ob auch solche Anerken-nungen noch von anderer Seite stattgefunden haben oder nicht. Esmüßte daher auch für völlig einflußlos erachtet werden, wenn inden oben §. 3 unter Ziffer 3, Lit. a. 3. o. und «1. angeführtenDocumenten, welche in der (ersten) Ministerial-Entschließung vom2. Juli 1843 insgesammt für nicht-beweisend und unschlüssig er-klärt worden sind, kein weiterer Beweis der Eigenschaft des gräf-lichen Hauses Seinsheim als eines reichsständischen Hauses ge-funden werden könnte
Die erste dieser Urkunden, das oben K. 3, Ziffer 3, Lit. u.angeführte kaiserliche Avocatorium ck. ck. Znaim, 17. Sept. 1673enthält eine, wegen des damaligen Krieges mit Frankreich er-gangene Abberufung deutscher Reichsangehörigen aus den fran-zösischen Diensten, in welchey sie etwa stehen möchten, und ist analle dem Kaiser und Reich mockiuts oder immeckiats unter-worfenen Stände und Unterthanen gerichtet. Davon sind nunauch den kreisausschreibenden Fürsten einige gedruckte Exemplarezur weiteren Publication zugegangen, von welchen sodann ein sol-ches Exemplar dem Freiherrn Friedrich Ludwig von Seins-heim zuHohenkottenheim, Seehaus und Sttnching zugestelltworden ist. Allerdings spricht sich nun—wie die erste Ministerial-Ent-schließung von: 2. Juli 1843 hervorgehoben hat — dieses Ilvoca-torium oder dessen Adresse nicht darüber speziell aus, ob der ge-dachte Freiherr von dem Kaiser oder den kreisausschreibenden Für-sten als ein Reichs- oder Kreis-Stand betrachtet worden ist. Ue-brigens liegt in der Uebersendung dieses Avocatorinms an den ge-dachten Freiherrn durch das Kreisdireetorium immerhin ein Ver-muthungsgrund für die Anerkennung desselben als eines kreisstän-dischen Herren, da das Kreisdireetorium mit keinen anderen, alsden Mitgliedern des Kreises amtlich zu verkehren hatte. DieseVermuthung gewinnt um so mehr an Stärke, als gerade die ge-nannten Besitzungen des Freiherrn Friedrich Ludwig vonSeinsheim, Hohenkottenheim und Seehaus, zu den reichs-freien kreis- und reichsständischen Besitzungen des Hauses Seins-heim gehörten.