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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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Nach diesen urkundlichen, erschöpfenden und unumstößlichenBeweisen dafür, daß das Gesammthaus Seins heim bis zur Auf-lösung des Reiches Sitz und Stimme in dem fränkischen Grasen-Colleg gehabt hat, die Seins heim er Stimme aber von demFürsten von Schwarzenberg als Seinsheimischem Agnatenund Fideicommißbesitzer vertreten wurde, kann es offenbar in kei-nen Betracht kommen, wenn, wie die (erste) Ministerial-Entschlie-ßung vom 2. Juli 1843 hervorhebt, ein oder der andere Schrift-steller, wie z. B. I. I. Moser, bei der Auszählung der Stimmenin den reichs- oder kreisständischen Grafen-Collegien Seinsheimnicht erwähnt, sondern dem Fürsten von Schwarzenberg zweiStimmen in denselben beilegt, oder an der Stelle von Geins-heim nur Schwarzenberg erwähnt, ohne beizufügen, daßSchwarzenberg hier nur als Vertreter der SeinsheimerStimme stehe. Eine solche Ungenauigkeit ist sehr wohl erklärlich,und konnte ein solcher Jrrthum wohl unterlaufen, eben weilSchwarzenberg allerdings seit 1655 die Seinsheimer Stimmeführte. Nimmermehr aber kann ein solcher handgreiflicher undmit Evidenz nachgewiesener Jrrthum oder die oberflächliche Aeu-ßerung eines Schriftstellers für geeignet erachtet werden, um alsein Argument gegen die klarsten Urkunden und notorischen Tat-sachen zu dienen. Uebrigens hat es auch zur Reichszeit nicht anSchriften gefehlt, in welchen das Verhältniß Schwarzenberg'szur Seinsheimer Stimme ganz richtig angegeben worden ist*).

s- 21.

Da die Theilnahme des gräflichen Hauses Seinsheimoder der Erlacher Linie an der kreis- und reichsständischen Eigen-schaft des Gesammthauses Seinsheim, — wie in den vor-stehenden Ausführungen (§. 17—20) nachgewiesen wurde — durchdie eigenen urkundlichen Anerkenntnisse und Erklärungen des frän-kischen Kreisdirectoriums rnrd des Grafen-Collegiums als der hierunstreitig competenten Autoritäten über allen Zweifel erhaben fest-

*) Siehe die Nachweisungen bei F. S. Meixner, a, a, O. S, 41. 42.