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lachische Zweig, von dem fränkischen Grafen-Colleg als zweite,in die reichsständische Fideicommißherrschaft Seinsheim und indas darauf ruhende reichsständische Sitz- und Stimmrecht successi-ons-berechtigte Linie anerkannt und geschützt worden ist, sozwar, daß allen Mitgliedern dieses gräflichen Hauses alle ckurnund ?rnoroAnti?a — das gesammte Status-Recht — derMitglieder eines reichsständischen Hauses ausdrücklich alszuständig erklärt und anerkannt worden sind.
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An allen diesen Rechtsverhältnissen und Zuständen, Rechtenund Prärogativen, wie sie durch den Marktbibarther Vergleichvom 6. December 1731 anerkannt und für das SeinsheimischeGesammthaus, das fürstlich Schwarzenbergische Haus alserste und das gräflich Seinsheimische oder Erlacher Hausals zweite Hauptlinie dieses Gesammthauses, festgestellt wordensind, ist notorisch bis zur Auflösung des deutschen Reiches nichtdas Mindeste verändert worden*). Die Grafen von Seins-heim (Erlacher Linie), welche durch den Straubinger Vertragvom 10. Juni 1655 aus der Stellung einen erstberufenen in dieStellung einer zweitberufenen Linie zu der reichsständischen Fi-deicommißherrschast Seinsheim gegen Zuweisung der nichtreichs-ständischen Herrschaft Sünching in Bayern und die Einräumungdes Succesfionsrechtes (der Anwartschast) in die von Schwar-zenberg neu vorgenommenen Meliorationen der Herrschaft Seins-heim getreten sind, waren und blieben somit bis zur Auflösungdes deutschen Reiches als Agnaten und Fideicommiß-Anwärterunbestreitbare Mitglieder eines reichs ständischen Hauses, ebenso wohl, wie die Mitglieder apanagirter oder paragirter Linien inirgend einem anderen reichsständischen Hause jederzeit unbestrittenund notorisch dafür anerkannt worden sind und noch überall dafürerkannt und geachtet werden.
So wird z. B. auch noch in der vom Reichscassier Gum pelsheimer1796 herausgegebenen Reichs-Matrikel aller Kreise, S. 35, „Seinsheim"aufgeführt, mit der Bemerkung, daß die Seinsheimer immer bezahlt haben.— Vergl. F. S. Meixner, a. a. O. S. 41.
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