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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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„Schlüßlich ist beiderseits verabredet und beliebet worden,„daß alle andere fnra ab xrasroZativg, Dero gräfl.„Herrn Agnaten wegen des Seinsheimischen Voti„aufrecht und beibehalten sein sollen."

ß- 19.

Durch den Vergleich zwischen Schwarzenberg und demfränkischen Grafen-Collegium ä. ck. Marktbibarth ö/December l731ist sonach urkundlich und unanfechtbar festgestellt,

1) daß die fränkische Fideicommißherrschaft Seins Hein: einereichsständische Herrschaft, d. h. eine Herrschaft war, auf welcherdie Reichsstandschaft, bez. die Berechtigung zu Sitz und Stimme indem fränkischen Grafen-Collegium als eine dingliches Recht ruhte;

2) daß diese Reichsstandschaft, bez. das Recht ihrer Ausübung,dem Gesammthause Seinsheim, und zwar in seinen beidenallein übrigen Zweigen, dem fürstlich SchwarzenbergischenHause und dem gräflich Seinsheimischen Hause zustand;

3) daß aber die thatsächliche Ausübung dieser Reichsstand-schaft nach einer bestimmten Successionsordnung stattzufinden hatte,so daß hierzu zunächst der fürstlich Schwarzenbergische Zweig,als erste Seinsheimer Hauptlinie, und nach dessen Abgang dergräflich Seinsheimische oder Erlacher Zweig als zweiteSeinsheimische Hauptlinie berufen war;

4) daß das Seinsheimische Gesammthaus wirklich imJahre 1731 in Besitz und Ausübung der Neichsstandschaft, desStimm- und Sitzrechtes in dem fränkischen Grafen-Collegium sichbefunden, und somit — wie die (erste) Ministerial-Entschließungvom 2. Juli 1843 dies ausdrückt — „Autheil an den, den„Neichsftänden zukommendenHoheitsrcchteu genommen„hat" indem es in dieser Ausübung durch das fürstliche HausSchwarzenberg vertreten worden ist, und zu vertreten war,so lange der Mannsstamm dieser ersten Seinsheimer Linieblühte, welcher aber nicht nur die Auflösung des deutschen Reichesüberdauert hat, sondern auch dermal noch nicht erloschen ist; und

5) daß das gräflich Seinsheimische Haus oder der Er-