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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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sonstigen Lasten zu verstehen*). Unter den bisher dem gräfli-chen Hause Seinsheim „aufrecht erhalteneu" Rechten istaber eben so unverkennbar dessen Recht verstanden, als ein succes-sionsfühiger Zweig eines zu Sitz und Stimme in dem reichsstän-dischen Grasen-Collegium berechtigten Hauses anerkannt zu werden,und die mit dieser Eigenschaft verbundenen „Dignitäten, Präroga-tiven, Immunitäten und sonstige Vortheile", wie z. B. die Fähig-keit zur Erwerbung hochadeliger Präbenden an den Erzstiftern desReiches u. dergl. in Anspruch zu nehmen. Diese Rechte erschienenauch wirklich in hohem Grade gefährdet, wenn es Schwar-zenberg gelang, die von ihm bisher vertretene und geführteStimme des Seinsheimischen Gesammthauses in demGrafen-Collegium „cessiren" zu machen.

Da Schwarzenberg ungeachtet vieler Schreiben des Gra-fen-Collegs keine Erklärung gab, und auch einer kaiserlichen, aufdie 1729 erhobene Beschwerde des fränkischen Grafen-Collegiumsergangenen Resolution keine Folge leistete, so kam die Sache zumProzesse bei dem Reichshofrath. Dieser Prozeß wurde endlich durcheinen Vergleich von Schwarzenberg mit dem Grafen-Collegiumä. ä. Marktbibarth, 6. December 1731 beendigt, worin sich Schwar-zenberg „wegen des Seinsheimischen Votum" dahin er-klärte**):

„daß Ihre hochfürstliche Durchlaucht von Schwarzenberg sich„entschlossen hätten, für Sich, dero Erben und Nachkommen, so„lange die Seinsheimischen Güter bei denselben verbleiben„werden, das Gräflich Seinsheimische Votum et Los-„siouom in Eollogio beizuhalten; annebst wollten sie„Bevollmächtigte alle lluou ot ?imorogutiva, dero Gräf-lichen Agnaten und Fideicommiß-Anwartern Herren„Grafen von Seinsheim xor oxxvossum vorbehalten„haben.

Ausdrücklich sagt dies auch die im Jahre 1729 an den Kaiser ge-richtete Beschwerdeschrift des fränkischen Grafen-Collegs gegen Schwarzen-berg. Ebendaselbst S. 39.

Ebendaselbst, S. 39. 40.