erinnert, daß es selbst seinen früheren Exemtious-Versuch (vomI. 1672) ausgegeben und einige Jahre nachher^) sich zu Sitz undStimme im Grafencolleg „qun Seinsheim" habe restitnirenlassen, auch sich in Allem, „ums einem Eoraunziulmo zustehet",bis a. 1714 „in ruhiger possession habe continuiren lassen." DasGrafen-Colleg findet es sonach unbegreiflich, daß Schwarzenbergnun wieder einen solchen Exemtions-Versuch mache, „unerachtet„solche selbst vorgenommene Exemtion nicht nur ciuaostimürtsn„Herrschaften, sondern auch dem gräflichen Haus Seinsheim,„wegen deren den Eoraiusiubris der reichsgräflichen„Eollogioruiu zukommenden Immunitäten und Präro-gativen höchst nachtheilig zu sein leichtlich zu ermessen sei."Dabei wurde von dem Grafen-Colleg die Hoffnung ausgesprochen,daß der Fürst von Schwarzenberg„nicht nur die eigentliche Beschaffenheit der Herrschaft„Seinsheim, als außer Zweifel vou der Schwarzenber-„gischeu fürstlichen Erhöhung distinquirt^), und die hierauf„dem EolliZAiv, wie auch dem gräflichen Hause Geins-heim aufrecht erhaltenen lluru in Gnaden überlegen„werde"^).
Unter den dem Grafencollegium in Folge des Aufgebensdes ersten (1672 gemachten) Exemtions- Versuches „aufrecht er-haltenen" Rechten sind offenbar dessen bisher fortbestandeneRechte auf Leistung der Collegial-Beiträge und Theilnahme an den
*) Dies geschah 1675, stehe den Inhalt der Beschwerdeschrift des frän-kischen Grafen-Kollegs an den Kaiser, a. 1729; Ebendaselbst, S. 39.
Die Erhebung eines gräflichen Hauses in den Fiirstenstand, undeben so die Erhebung eines Theiles seiner Besitzungen, wie hier der Herr-schaft Schwarzenberg, zum Fürstenthum, hatte nämlich keineswegs dieWirkung auf die nicht ausdrücklich dazu erhobenen Besitzungen, daß diesenunmehr auch (von selbst) dem reichsgrüflichen Kataster enthoben gewesenwären. Ausdrücklich erklärte dies ein kaiserliches Dekret an die vier reichs-gräflichen Kollegien vom 5. September 1715. — F. S. Meixner, a. a. O.S. 36.
***) Ebendaselbst, S. 33-36.