„zumal hierunter der reichsgräflichen Immunitäten„willen",zu excitiren" *).
Dieser Beschluß des Oehringer Grafentags, der an sich schondas sprechendste Zeugniß, sowohl für die Anerkennung des gräf-lich Seinsheimischen (Erlachischen) Hauses als eines Zweigeseines reichsständischen Gesammthauses, als auch für das lebhafteInteresse des Grafencollegiums an dessen Erhaltung in seinerMitgliedschaft enthält, ist auch alsbald zun: Vollzuge gekommen.Unter dein 20. März 1720 erließ nämlich das Grafencollcg daszu Oehringen beschlossene exeitirende Schreiben an das gräflicheHaus Seinsheim, mit Beischluß einer Abschrift seines gleichzeitigan Schwarzenberg erlassenen Abmahnungs - Schreibens. DasSchreiben an Seins Hein: war mit dem Collegial-Siegel desfränkischen Grafen-CollegiunH versiegelt, welches die Wappen allerordentlichen Mitglieder desselben enthält und worunter das Seins-heimische Wappen noch deutlich zu erkennen ist^). In diesemSchreiben an Seinsheim wird demselben Nachricht von den:neuen Versuche Schwarzenbergs, sich von dem Grafen-Collegzu eximiren, gegeben, mit dem Beifügen:
„wann nun solches Vorhaben nicht nur unserem Colleg„präjudicirlich, und eine der Reichsverfassung zuwider lau-fende Consequenz nach sich ziehet, sondern auch selbiges„dem dabei interessirten gräflichen Hause Seinsheim„unsers Ermessens nicht weniger nachtheilig sein„möchte, indem dasselbe solchergestalt aller derer„denen Eommsiudvis der reichsgrüflichen LollöZio-„vuiu competirender üniiuva st irainuuitatuni sich„künftighin privirt sehen würde."
In ähnlicher Weise sprach sich das Grafencolleg in sei-nen: abschriftlich beigeschlossenen Abmahnungs - Schreiben anSchwarzenberg aus. Zuerst wird dieses fürstliche Haus daran
F. S. Meixner, a. a. O. S. 38.Ebendaselbst S. 39.