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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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Seinsheim-Erlachische Zweig desselben von dem reichsstän-dischcn Grafencollegiunr bis zur Auflösung des deutschen Reichesals eine reichs ständische Familie anerkannt worden ist.

Man dürfte sich zwar über diesen Punkt recht wohl jederweiteren Ausführung oder Nachweisung für überhoben betrachten,weil die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 selbstals notorisch anerkennt, daß das Schwarzenbergische Haus,welches hier ja nur als ein Zweig des Gesammthauses Seins-heim in Betracht kommt, bis zur Auflösung des deutschen Reichesin dem Besitze und der Ausübung des Seinsheimischen Sitz-und Stimmrechtes in dem reichsständischcn Grafen-Colleg (auf derfränkischen Grafen-Bank) verblieben ist. Es liegen aber überdiesso schlagende Beweise vor, daß auch die nicht stimmführendeSeinsheim-Erlachische Familie, wegen ihrer Eigenschaft alsder andere Zweig des Seinsheimer Gesammthauses, vondem reichsständischcn Grafen-Collegium fortwährend für eine reichs-ständische Familie anerkannt worden ist, daß es, um auch jedenSchatten eines Zweifels unmöglich zu machen, sachdienlich erscheint,die hierauf bezüglichen ausdrücklichen Erklärungen und Aeußerun-gen des reichsständischen Grafen-Eollegs vorzuführen.

Es ist schon oben (Z. 17) erwähnt worden, daß Schwar-zenberg bald nach seiner Erhebung in den Fürstcnstand einenVersuch (1672) machte, die Herrschaft Seinsheim als incorpirtin das Fürstenthum Schwarzenberg darzustellen, und sich auchmit der Seinsheimischen Stimme von dem Grafencollegiumloszumachen (zu eximircn). Dieser Versuch gelang jedoch nicht,und erst im Jahre 1715 machte Schwarzenberg einen zweitenähnlichen Versuch. Hierdurch fand sich der Grafentag zu Oehringenim Jahre 1719 veranlaßt, den Erlaß einer schriftlichen Abmahnungan Schwarzenberg zu beschließen, von dieser aber auch zugleichdem gräflichen Hause Seins he im (Er lach) Kunde zu geben,und dasselbe

„um seiner hierunter beikommenden Connivenz willen, und

„also zu desto fortwähriger collegialer Beibehaltung,